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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 142/20

Datum:
14.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 142/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0114.4RVS142.20.00
 
Schlagworte:
Einziehung, durch die Tat erlangt, Vermögenswert, tatsächliche Verfügungsgewalt, mehrere Beteiligte
Normen:
StGB §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 31.08.2020 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Strafrichter tätige Abteilung des Amtsgerichts Paderborn zurückverwiesen.

 
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