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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 124/21

Datum:
02.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 124/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1202.4RVS124.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Ahaus, 5 Ls 73/20
Schlagworte:
Jugendstrafsache, Rechtsmittel, Revision, Angriffsziel, Klarstellung
Normen:
JGG § 55; StPO § 344 Abs. 1
Leitsätze:

Bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel nach § 55 JGG muss sich diesem mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.

 
Tenor:

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

 
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