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Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 11/21

Datum:
18.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RVs 11/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0218.4RVS11.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 13 Ns 113/20
Schlagworte:
Schlagwörter: Berufungsbeschränkung, Rechtsfolgenausspruch, Schuldfähigkeit, Schuldunfähigkeit
Normen:
StPO § 318; StGB §§ 20, 21
Leitsätze:

Die dem Rechtsmittelberechtigten durch § 318 StPO eingeräumte Verfügungsmacht ist im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Berufungsgericht kann daher, wenn es bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Rahmen der Prüfung der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu dem Ergebnis einer Schuldunfähigkeit des Täters kommt, die Rechtsmittelbeschränkung für unwirksam erachten, weil es nicht gezwungen sein kann, einen wegen Schuldunfähigkeit für falsch erkannten Schuldspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen. Tut es dies nicht, so muss dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen sein, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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