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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 7/21

Datum:
11.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 7/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.4RBS7.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 21 OWi 242/19
Schlagworte:
Bezugnahme, Verweis Abbildung, Datenfeld eines Radarfotos
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:

Eine Bezugnahme nach §§ 46 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Datenfeld eines Radarfotos ist unzulässig.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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