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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 438/21

Datum:
09.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 438/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1209.3WS438.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 02 KLs 32/20
Schlagworte:
Nebenklage, Beistand, Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Anfechtung, Beschwer
Normen:
StPO § 397a
Leitsätze:

1. Entscheidungen über Anträge des Nebenklägers auf Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand oder auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sind nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache nur noch eingeschränkt anfechtbar, denn ein Nebenkläger, der sich nach Rechtskraft des Urteils gegen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags wehrt, ist nicht mehr beschwert.

2. Auch nach Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache noch anfechtbar ist die Entscheidung, mit der dem Nebenkläger Prozesskostennhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten bewilligt worden ist, denn die Beschwer liegt dann in der nach Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache fortbestehenden Ratenzahlungspflicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 16. Juli 2021 richtet, als unzulässig, soweit sie sich gegen den gegen den Beschluss vom 21. Januar 2021 richtet, als unbegründet verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig abgelehnt.

Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 
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