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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 339/21

Datum:
23.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 339/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0923.3WS339.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, IV StVK 129/20
Schlagworte:
Maßregel, Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung, Aufklärungspflicht, Sachverständiger, Gutachten, Gefangenenpersonalakte, ausreichende Betreuung, Behandlung
Normen:
StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, StGB § 66c Abs. 2, StGB § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; , StGB § 67c Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StPO § 244 Abs. 2
Leitsätze:

1. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt. Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht. Dieser entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Verfahren nach § 67c zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung.

2. Die Aufklärungspflicht reicht nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo nicht die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen. Nach diesem Grundsatz ist auch das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs erst verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren.

3. Dass ein Verurteilter ihm vom Sozialdienst und vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt angebotene Gespräche ganz überwiegend nicht angenommen hat oder diese im Ergebnis erfolglos geblieben sind, führt nicht zu dem Schluss, dass die Angebote nicht ausreichend waren. Umgekehrt können von den Justizvollzugsanstalten unternommenen Versuche, mit dem Verurteilten ins Gespräch zu kommen und ihn zur Behandlung zu motivieren, schon dann als „ausreichendes Angebot“ im Sinne von § 66c Abs. 2 in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sein, wenn die Weigerung des Verurteilten, die Gesprächs- und Behandlungsangebote anzunehmen, ausschließlich auf außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen beruht, also unabhängig von mangelnder Qualität oder Eignung der Angebote war.

4. Die Regelung des § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB soll die Fälle sanktionieren, in denen ein Vollzug der Sicherungsverwahrung vermeidbar gewesen wäre, hätte man dem Verurteilten bereits in der Strafhaft eine ausreichende Betreuung angeboten. Hingegen bezweckt die Norm nicht, solchen Tätern eine Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, die zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihrer Tat und einer Änderung ihres Verhaltens nicht bereit sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
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