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Die sofortigen Beschwerden werden als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 12. Juli 2021 ausgeführt:
3„I.
4Das Amtsgericht Essen hat den Verurteilten mit Urteil vom 30.01.20219 wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 30.10.2012 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von Wertersatz zugunsten der Stadt Z in Höhe von 8.208,00 Euro und zugunsten des Finanzamtes Z in Höhe von 111.191,18 Euro angeordnet (Bl. 352 ff. Bd. III d.A.).
5Die dagegen gerichtete Berufung des Verurteilten hat das Landgericht Essen mit Urteil vom 03.02.2020 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorbezeichneten Einziehungsanordnung verworfen (Bl. 411 ff. Bd. III d.A.). Die dagegen gerichtete Revision des Verurteilten hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 06.10.2020 als unzulässig verworfen (Bl. 497 ff. Bd. III d.A.).
6Mit Verfügung vom 23.02.2021 hat die Staatsanwaltschaft Essen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld beantragt, gem. § 459g Abs. 5 Satz 1 Var. 2 StPO a.F. (seit dem 01.07.2021 gilt § 459g Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021, BGBl. I S. 2099; § 459g Abs. 5 Satz StPO lautet jetzt: „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre“; die begriffliche Differenzierung der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung unter dem Aspekt der Entreicherung und der „sonstigen Unverhältnismäßigkeit“ ist damit obsolet) festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt und zur Begründung darauf hingewiesen, dass es sich bei den betroffenen Tatverletzten, der Stadt Z und dem Finanzamt Z, um Körperschaften des öffentlichen Rechts handele, die über eigene Zahlungstitel und Vollstreckungsorgane verfügten, sodass eine parallele Vollstreckung der Einziehungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft weder erforderlich noch geboten sei, sodass sich eine solche parallele Vollstreckung als eine „sonstige Unverhältnismäßigkeit“ im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 Var. 2 StPO a.F. darstelle, da der Wegfall der Bereicherung für die Zukunft aufgrund der eigenen Vollstreckungsmöglichkeiten der vorbezeichneten Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (Bl. 544 Bd. III d.A.). Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Verfügung vom 02.03.2021 die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hat, dass sie die Annahme des Vorliegens einer „sonstigen Unverhältnismäßigkeit“ nicht teile, da eigene Vollstreckungsmaßnahmen der vorbezeichneten Behörden zu einem Erlöschen ihres Anspruchs führen würden, sodass in diesem Fall die Vollstreckung des staatlichen Einziehungsanspruchs ohnehin gem. § 459g Abs. 4 StPO a.F. zu unterbleiben habe und im Übrigen der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit offenstehe, einen als unangemessen empfundenen Aufwand im Vollstreckungsverfahren durch zweckmäßiges Vollstreckungsverhalten, welches etwa in einem Abwarten anderweitiger Vollstreckungsbemühungen der geschädigten Institutionen bestehen könne, offenstehe, und vor diesem Hintergrund eine Rücknahme des vorbezeichneten Antrags der Staatsanwaltschaft Essen angeregt hat (Bl. 445 Bd. III d.A.), hat die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom 12.03.2021 mitgeteilt, dass sie an ihrem Antrag festhalte (Bl. 548 Bd. III d.A.).
7Mit Schreiben seines Verteidigers vom 06.04.2021 hat sich der Verurteilte dem vorbezeichneten Antrag der Staatsanwaltschaft Essen ohne eigene Begründung angeschlossen (Bl. 554 f Bd. III d.A.).
8Mit Beschluss vom 07.04.2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld den vorbezeichneten Antrag der Staatsanwaltschaft Essen, dem sich der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 06.04.2021 angeschlossen hat, abgelehnt (Bl. 556 f Bd. III d.A.).
9Gegen diesen auf Anordnung des Vorsitzenden vom 07.04.2021 (Bl. 558 Bd. III d.A.) der Staatsanwaltschaft Essen am 12.04.2021 (Bl. 558 Bd. III d.A.) und dem Verurteilten am 14.04.2021 (Bl. 575 Bd. III d.A.) zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Essen mit auf dem Telefax-Wege am 14.04.2021 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schreiben vom 13.04.2021 (Bl. 560 ff Bd. III d.A.) und der Angeklagte mit auf dem Telefax-Wege am 15.04.2021 bei dem Landgericht Bielefeld eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag (Bl. 566 f Bd. III d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, die die Staatsanwaltschaft Essen mit weiterem Schreiben vom 20.04.2021 (Bl. 571 Bd. III. d.A.) begründet hat.
10II.
11Die - auch zugunsten des Verurteilten eingelegte - sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen sowie die sofortige Beschwerde des Verurteilten sind gem. § 462 Abs. 1, Abs. 3 StPO i.V.m. § 459g Abs. 5 StPO statthaft sowie fristgerecht eingelegt, somit zulässig. In der Sache ist beiden Rechtsmitteln jedoch der Erfolg zu versagen.
12Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Essen, dem sich der Verurteilte angeschlossen hat, gem. § 459g Abs. 5 Satz 1, Var. 2 StPO a.F. festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierzu ist ergänzend Folgendes anzumerken:
131)
14Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer darauf abgestellt, dass an die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen hohe Anforderungen zu stellen sind (zu vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., StPO, § 459g, Rn. 13 a). Dabei ist hinsichtlich der Frage der Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich des Einziehungsadressaten und hinsichtlich der Vollstreckungsbehörde wie folgt zu differenzieren:
15a)
16Soweit der Einziehungsadressat betroffen ist, stellt sich die parallele Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde sowie des Verletzten aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungstitels regelmäßig nicht als unverhältnismäßig dar. Denn soweit der Verletzte auf Grundlage seines vollstreckbaren Zahlungstitels in das Vermögen des Einziehungsadressaten vollstreckt, erlischt damit sein Anspruch gegenüber dem Einziehungsadressaten mit der Folge, dass gem. § 459g Abs. 4 StPO die weitere Vollstreckung der Einziehung durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen ist. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Einziehungsadressaten, die ggfls. zu einer Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung im vorbezeichneten Sinne führen könnte, scheidet somit regelmäßig aus, da bereits die gesetzliche Regelung des § 459g Abs. 4 StPO den Einziehungsadressaten vor einer solchen doppelten Inanspruchnahme schützt. Dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung im Übrigen für den Verurteilten unverhältnismäßig ist, ist nicht ersichtlich.
17b)
18Soweit die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde betroffen ist, kann im Einzelfall die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch dann - für die Vollstreckungsbehörde - unverhältnismäßig sein, wenn die Vollstreckung mit einem für die Staatsanwaltschaft derart hohen Aufwand verbunden ist, dass sie in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des entsprechenden staatlichen Anspruchs oder zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung steht.
192)
20Dabei kann der sich für die Vollstreckungsbehörde ergebende Aufwand eine Unverhältnismäßigkeit im vorbezeichneten Sinne jedenfalls dann nicht begründen, wenn sich die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde auf die Durchführung von einfachen Vollstreckungsmaßnahmen beschränkt und Anhaltspunkte dafür, dass eine Vollstreckung gegen den Verurteilten etwa aufgrund von offenkundiger und voraussichtlich länger andauernder Vermögenslosigkeit nicht vorliegen.
21a)
22Bei der Frage, wann für die Vollstreckungsbehörde ein unangemessener Aufwand entsteht, kann auf die sich aus § 421 StPO folgenden Wertungen des Gesetzgebers zurückgegriffen werden. Denn die vorbezeichnete Vorschrift eröffnet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, von der Einziehung abzusehen, wenn das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Konkrete Hinweise, wann nach dem Willen des Gesetzgebers diese Voraussetzungen vorliegen, ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 18/9525, S. 87), in denen es heißt:
23„Sie (Anm.: die Vorschrift des § 421 StPO) gibt bereits der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, das Verfahren bei ersichtlich vermögenslosen Tatverdächtigen oder in Betrugsfällen zum Nachteil der Sozialkassen mit vergleichsweise niedrigem Schaden frühzeitig auf die übrigen Rechtsfolgen zu beschränken.“
24Hieraus lässt sich somit die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Beschuldigte ersichtlich vermögenslos ist oder einer Behörde durch Straftaten zum finanziellen Nachteil dieser Behörden (also typischerweise Betrugsfälle zum Nachteil von Leistungsbehörden oder aber auch Steuerstraftaten, durch die der Finanzfiskus geschädigt wird) ein vergleichsweise geringer Schaden entstanden ist, von der Einziehung abgesehen werden kann, weil sich mit Blick auf die ohnehin fehlende Realisierungsmöglichkeit einer Einziehungsentscheidung bzw. mit Blick auf den geringen Schaden der Aufwand des Einziehungsverfahrens als unangemessen darstellen würde. Diese Wertungen lassen sich auch auf die Beantwortung der Frage, wann für die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung mit einem unangemessenen Aufwand verbunden ist und sich daher als unverhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. darstellt, übertragen. Denn ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, aufgrund eines solchen unangemessenen Aufwandes von der Einziehung abzusehen, ist es konsequent, auch im Vollstreckungsverfahren von zeit- und arbeitsintensiven Vollstreckungsmaßnahmen absehen zu dürfen, wenn diese mit Blick auf die geringe Realisierungsaussicht und den ohnehin geringen Schaden zu einem unangemessenen Arbeitsaufwand bei der Staatsanwaltschaft führen würden.
25Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor. Denn weder ist bei den geschädigten Behörden ein nur geringer Schaden entstanden noch ist ersichtlich, dass der Verurteilte vermögenslos ist. Allein der Umstand, dass sich der Verurteilte derzeit in Strafhaft befindet, trägt den Schluss auf eine bestehende Vermögenslosigkeit des Angeklagten ersichtlich nicht.
26b)
27Ein unangemessener Aufwand, der zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung für die Staatsanwaltschaft führen könnte, kann schließlich dann angenommen werden, wenn der Verletzte - hier also das Finanzamt Z und die Stadt Z - bereits über vollstreckbare Zahlungstitel verfügen - hier also entsprechende vollstreckbare Steuerbescheide vorliegen - und die Behörde die Vollstreckung auch tatsächlich erfolgreich betreibt (zu der entsprechenden Wertung bei § 421 StPO: Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O, § 421, Rn. 10). Die bloße Möglichkeit des Verletzten, auf Grundlage eines eigenen Titels mit eigenen Vollstreckungsmöglichkeiten seine Ansprüche ohne größeren Aufwand vollstrecken zu können, ist demgegenüber regelmäßig nicht geeignet, einen unangemessenen Aufwand bei der Vollstreckungsbehörde und damit eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO n.F. zu begründen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
28aa)
29Dass auch die geschädigte Behörde ggfls. die Möglichkeit hat, durch den Erlass von entsprechenden, eine Zahlungsverpflichtung begründenden Steuer- oder Rückerstattungsbescheiden sich einen eigenen Zahlungstitel ohne größeren Aufwand - also insbesondere ohne Durchführung eines zeitraubenden Zivilverfahrens - verschaffen zu können und im Regelfall auch über entsprechende Vollstreckungsorgane verfügt, stellt nicht sicher, dass entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen auch tatsächlich erfolgreich durchgeführt werden.
30Denn so ist es durchaus denkbar, dass sich der zuständige Vollstreckungsbeamte - ähnlich wie im vorliegenden Fall der zuständige Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft Essen - darauf beruft, dass die Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung der ihm bekannten Einziehungsentscheidung grundsätzlich verpflichtet ist und er sich deshalb darauf verlässt, dass auch eine entsprechende Vollstreckung der Einziehungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt, sodass er seinerseits von der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen absieht, um sodann im Entschädigungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft unter Vorlage der entsprechenden Zahlungstitel die Auskehr der seitens der Staatsanwaltschaft vollstreckten Beträge zu erreichen. Auch kommt es gelegentlich in der Praxis vor, dass die Vollstreckung durch die Finanzbehörde entweder aus Personalmangel unterbleibt oder die Forderung in Unkenntnis der staatsanwaltlichen Sicherungsmaßnahmen durch die Finanzbehörden gemäß § 261 AO niedergeschlagen werden (zu vgl. Feindt/Rettke, DStR 2018, 2357, 2360). In diesen Fällen würde weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch die verletzte Behörde die Vollstreckung betrieben mit der Folge, dass das aus der Straftat erlangte im Vermögen des Verurteilten verbleiben würde bzw. die Gefahr besteht, dass aufgrund einer erst sehr spät beginnenden Vollstreckung - nachdem bemerkt worden ist, dass bislang beiderseitig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet worden ist - aufgrund des dadurch einhergehenden Zeitablaufs sich die Vermögenslage des Einziehungsadressaten verschlechtert und damit eine Vollstreckung nicht mehr möglich ist. Dass dies dem Ziel der Vermögensabschöpfung, dem Täter die aus einer Straftat erlangten Vermögensvorteile in jedem Fall zu entziehen, evident zuwiderläuft, liegt auf der Hand.
31bb)
32Auch sind Fälle denkbar, in denen das Finanzamt aus steuerrechtlichen Gründen eine geringere Steuer festsetzt, die hinter der im Strafurteil angeordneten Einziehung betragsmäßig zurückbleibt (zu vgl. Feindt/Rettke, DStR 2018, 2357, 2359 f). Solche divergierende Entscheidungen im Straf- und Besteuerungsverfahren sind als Folge des § 393 AO – auch wenn dies nicht der Regelfall ist – aus verschiedenen Gründen (zu vgl. hierzu Madauß, NZWiSt 2019, 49, 50) möglich.
33cc)
34Auch ist zu berücksichtigen, dass durch § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB die Möglichkeit geschaffen wurde, dass die Einziehung auch bei Ansprüchen des Geschädigten möglich ist, die bereits durch Verjährung erloschen sind. Von § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst sind dabei sämtliche Ansprüche, also auch Steueransprüche (zu vgl. BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed., StGB, § 73e, Rn. 1). Dementsprechend sind gerade im Bereich des Steuerstrafrechtsrechts auch Fälle denkbar, in denen der Steueranspruch zwar bereits verjährt ist und daher durch die Finanzbehörde im steuerrechtlichen Vollstreckungsverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann, die Einziehung hingegen mangels strafrechtlicher Verjährung – die Fristen der Festsetzungsverjährung (vgl. § 169 AO) sowie der Zahlungsverjährung (vgl. § 228 AO) sind häufig kürzer als die strafrechtlichen Verjährungsfristen – noch möglich ist.
35dd)
36Zudem führt allein der Umstand, dass eine parallele Vollstreckungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde sowie der geschädigten Behörde bei Steuerstraftaten oder sonstigen Vermögensdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen des Staates besteht, nicht automatisch dazu, dass die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde berechtigt wäre, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mit Blick auf die (bloße) Möglichkeit der Vollstreckung der geschädigten Behörde abzusehen. Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entspricht, ergibt sich insoweit auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften der Bundesregierung vom 17.03.2021, in der es heißt (zu vgl. BT-Drs. 19/27654, S. 110):
37„Nach § 459g Abs. 3 StPO kann sich die Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung der gerichtlichen Einziehungsanordnung bestimmter Eingriffsmaßnahmen aus dem Ermittlungsverfahren bedienen. Ziel des Gesetzgebers war es, die Vollstreckung rechtskräftiger Einziehungs- und Wertersatzeinziehungsanordnungen im Interesse einer wirksamen Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung effektiv zu gestalten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11640 S. 89). Die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Vollstreckung rechtskräftiger Einziehungs- (Abs. 1) und Wertersatzeinziehungsanordnungen (Abs. 2) werden daher gegenüber den sonst zur Vollstreckung eines staatlichen Anspruchs (z.B. auf Zahlung von Gerichtskosten) bestehenden Möglichkeiten erweitert. Der Vollstreckungsbehörde steht neben der Möglichkeit, die Vollstreckung nach dem Justizbeitreibungsgesetz zu betreiben, zusätzlich die Möglichkeit offen, die Strafvollstreckung mit strafprozessualen Mitteln zu betreiben.“
38Dementsprechend ist bei der Frage, ob die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung einen unangemessenen Aufwand für die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde darstellt, auch zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde weitergehende Befugnisse zur Verfügung stehen, als beispielsweise § 287 AO der Finanzbehörde einräumt (zu vgl. Feindt/Rettke, DStR 2018, 2357, 2360). So hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Vollstreckung der Einziehungsanordnung gem. § 459g Abs. 3 n.F. i.V.m. § 103 StPO im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen zu vollstrecken. Ferner steht ihr die Möglichkeit der Fahndung nach Vermögenswerten des Einziehungsadressaten gem. § 459g Abs. 3 n.F. i.V.m. § 131 StPO zur Verfügung.
39c)
40Daher setzt ein Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. auf Feststellung, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit unterbleibt, daher regelmäßig voraus, dass seitens der geschädigten Behörde bereits erfolgreich die Vollstreckung betrieben wird. Jedenfalls bedarf es insoweit einer entsprechenden Absprache zwischen Staatsanwaltschaft und geschädigter Behörde, sodass nicht nur parallele Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden können, sondern dass auch ein beiderseitiges Untätigbleiben im Vertrauen auf das Tätigwerden des jeweils anderen ausgeschlossen werden kann. Dass eine solche vorherige Kontaktaufnahme zu der geschädigten Behörde keinen unangemessenen Arbeitsaufwand erfordert, ist evident.
41Im vorliegenden Fall ist bereits nicht ersichtlich, ob das Finanzamt Z bzw. die Stadt Z bereits über bestandskräftige Steuerbescheide verfügt. Schließlich lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass durch die vorbezeichneten Behörden bereits die Vollstreckung erfolgreich betrieben wird. Eine entsprechende Abklärung durch die Staatsanwaltschaft hat ersichtlich nicht stattgefunden. Ebenfalls lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der zuständige Rechtspfleger überhaupt mit Maßnahmen der Vollstreckung begonnen hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Antrag vom 23.02.2021, dass die Staatsanwaltschaft - rechtsfehlerhaft - davon ausgeht, dass die bloße Möglichkeit der eigenen Vollstreckung durch die geschädigten Behörden ausreicht, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit des Wegfalls der Bereicherung für die Zukunft aufgrund der eigenen Vollstreckungsmöglichkeit dieser Behörden anzunehmen. Dies reicht jedoch - wie dargelegt - nicht aus. Dem steht auch die seitens der Staatsanwaltschaft zitierte Entscheidung des Landgerichts Stralsund vom 30.01.2019 (26 Qs 2/19) nicht entgegen. In der vorbezeichneten Entscheidung heißt es insoweit (Unterstreichungen im Original nicht vorhanden):
42„Im vorliegenden Fall steht hier nicht nur die bloße Möglichkeit der Vollstreckung durch eine öffentlich-rechtliche Institution im Raum; vielmehr wird durch den Aufrechnungsbescheid des Job-Centers unmittelbar bewirkt, dass dem Verurteilten - wie auch im Falle der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung - der Wert des rechtswidrig Erlangten effektiv entzogen wird. Solange der Verurteilte im Leistungsvollzug steht, ist über die eigene Vollstreckung des Job-Centers im Wege der Aufrechnung gewährleistet, dass dem Täter - wie es auch der gesetzgeberischen Intention der Einziehungsvorschrift entspricht - der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil wieder entzogen wird.“
43Hieraus ergibt sich, dass auch das Landgericht Stralsund die bloße Möglichkeit der Vollstreckung durch eine öffentlich-rechtliche Institution nicht als ausreichend erachtet, um eine „sonstige Unverhältnismäßigkeit“ im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 Var. 2 StPO a.F. anzunehmen. Vielmehr ist es - wie oben bereits dargelegt - erforderlich, dass bereits konkrete Vollstreckungsmaßnahmen - hier die Aufrechnung - durch die geschädigte Behörde erfolgreich betrieben werden.
44Dass Letzteres der Fall ist, lässt sich den Akten indes nicht entnehmen und wird durch die Staatsanwaltschaft auch im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.
453)
46Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zudem darauf hingewiesen, dass es die Staatsanwaltschaft selber in der Hand hat, durch die effektive Gestaltung der Vollstreckungsmaßnahmen - also insbesondere dem Absehen von eigenen Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf die durch die geschädigten Behörden zu erwartenden Vollstreckungsmaßnahmen - einen unangemessenen Aufwand zu vermeiden.
474)
48Dementsprechend sind Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung sich für den Betroffenen oder die Staatsanwaltschaft als unverhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO n.F. darstellt, nicht vorhanden, sodass auch kein Anlass besteht, gem. § 459g Abs. 5 StPO n.F. festzustellen, dass die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterbleibt.“
49Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidungen.
50Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.