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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 16-17/21

Datum:
02.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 16-17/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0302.3WS16.17.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2968 und 2990/20
Schlagworte:
Einziehung von Wertersatz, Vollstreckung, Pfändung, Einwendungen, Art und Weise der Zwangsvollstreckung, Strafvollstreckungskammer, Rechtsbehelf, sofortige Beschwerde, Statthaftigkeit
Normen:
StGB § 73c; StPO § 459, StPO § 459g, StPO § 459o, StPO § 462; ZPO § 4771; ZPO § 808, ZPO § 811; JBeitrG § 1 Abs. 1 Nr. 2a; JBeitrG § 6 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:

1. Werden bei einem Verurteilten zur Vollstreckung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73c StGB bewegliche Sachen gem. §§ 808, 811 ZPO gepfändet, so handelt es sich bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über Einwendungen des Verurteilten gegen diese Pfändung um eine Entscheidung nach §§ 459g, 459o StPO, gegen die gem. § 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 StPO die sofortige Beschwerde statthaft ist.

2. Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde steht nicht entgegen, dass es sich bei der erhobenen Einwendung um eine solche nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt. Die in der Literatur vertretene Auffassung, nach der die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffende Einwendungen anhand der einschlägigen, zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts und ggf. vor den Zivilgerichten zu verfolgen sind, findet in Wortlaut, Systematik und Regelungszeck keine ausreichende Stütze und wird vom Senat nicht geteilt.

 
Tenor:
 
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