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Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe zurückweisenden Senatsbeschluss vom 05.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster (114 O 36/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 05.05.2021 Bezug genommen.
4Die Stellungnahme/Gehörsrüge des Beklagten vom 28.06.2021 gibt keine Veranlassung zu abweichender Beurteilung.
5Diese erscheint aufgrund vielfacher Wiederholungen zwar umfangreich, enthält aber im Kern nur - vom Senat nicht geteilte – Ausführungen dazu, dass die im Hinweisbeschluss vom Senat aufgezeigten Mängel des Prospekts – fehlende ausdrückliche Darstellung der besonderen Risiken der Anlage aufgrund der Kumulation der typischerweise mit einem (Nachrang)Darlehen sowie mit einer unternehmerischen Beteiligung verbundenen Risiken sowie Plausibilität des Anlagekonzeptes – in Abrede gestellt werden. Dabei finden sich Ausführungen zu den typischen Risiken von Nachrangdarlehen sowie zu unternehmerischen Beteiligungen, insbesondere – hier nicht vorliegenden – Stellungen als stiller Gesellschafter. Auf die im Beschluss dargestellte Besonderheit, dass die vorliegende Anlage die – im Prospekt jeweils einzeln aufgeführten – Risiken eines Nachrangdarlehens mit denen einer unternehmerischen Beteiligung, noch dazu einer mit einem – nahezu unbegrenzten – Blind-Pool- Konzept, kombiniert und die daraus resultierende und vom Senat mit näherer Begründung angenommene Notwendigkeit der Aufklärung über dieses spezifische Risiko geht die Stellungnahme gerade nicht ein. Sie beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen zu jedem einzelnen Risikoaspekt und der dessen Darstellung im Prospekt.
6Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, ein Gericht sei nur nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in Lage festzustellen, ob ein Prospekt eine Anlage plausibel beschreibe oder nicht, fehlt es schon an der Darlegung der für die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Im Übrigen ist die Beurteilung der etwaigen Fehlerhaftigkeit von Emissionsprospekten vorrangige Aufgabe des erkennenden Gerichts, für die es nicht grundsätzlich sondern nur in begründeten Ausnahmefällen sachverständiger Unterstützung bedarf.
7Was den vom Senat angenommenen Plausibilitätsmangel hinsichtlich des Anlagekonzepts angeht, ist aufgrund der Stellungnahme keine von den Ausführungen im Hinweisbeschluss abweichende Beurteilung veranlasst.
8Insbesondere setzt sich der Beklagte darin nicht ansatzweise damit auseinander, dass ihn im Falle – wie von ihm vorgetragen – individuell fehlender Möglichkeit, diese zu erkennen, jedenfalls die Pflicht traf, auf die insoweit unterbliebene eigene kritische Überprüfung und insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine positive Einschätzung des Konzeptes ausschließlich auf nicht überprüften Informationen der Emittentin beruht (BGH. NJW-RR 1993, 1114 sowie weitere Nachweise im Hinweisbeschluss). Dass sich die Einschätzung des Beklagten bzgl. der von ihm vermittelten streitgegenständlichen Anlage allein auf von der Emittentin überlassene Unterlagen und Information sowie auf von dieser durchgeführte Schulungen gründete, trägt er in seiner Stellungnahme ausdrücklich vor. Nach wie vor hält er diese offenkundig für aussagekräftig und zutreffend. Dass er auf diesen Umstand bei der Vermittlung auch hingewiesen hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.