Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 34 U 81/20

Datum:
01.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 81/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0601.34U81.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 9/20
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen

vom 01.07.2020 -2 0 9/20- wird  zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist -ebenso wie das angefochtene  Urteil-  vorläufig  vollstreckbar. Dem Kläger bleibt  vorbehalten,  die  Vollstreckung  durch  Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil  vollstreckbaren  Betrages  abzuwenden,  wenn nicht die Beklagte vor  der  Vollstreckung  Sicherheit  in Höhe  von  110  % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche. wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen

an seinem Fahrzeug geltend.

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

sei daher der Kaufpreis für den PKW zu erstatten. Dabei müsse er sich eine Nut- zungsentschädigung in Höhe von 2.907,00 Euro  anrechnen lassen.  Dies ergebe sich aus den gefahrenen Kilometern unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtki- lometerlaufleistung des F·ahrzeugs von 400.000 km. Insoweit sei der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von  38.740,00 Euro auf 35.833,00 Euro zu reduzieren.

22 23

Die Beklagte hat behauptet, dass das streitgegenständliche Fahrzeug  nicht  von  einem Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen  Abschalteinrichtung  betroffen  sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei lediglich von einer technischen Konformi- tätsabweichung im Zusammenhang mit dem  sog.  Verschlechterungsfaktor  (Ki-Fak- tor) erfasst gewesen. Die Konformitätsabweichung habe der Kläger mittels eines vom KBA freigegebenen Software-Updates bereits beheben lassen. Abhängig vom indivi- duellen Fahrprofil könne sich durch das Software-Update der AdBlue-Verbrauch ge- ringfügig erhöhen, da das Software-Update auf den thermischen Regenerationspro- zess des Dieselpartikelfilters  (DPF) einwirke  und  den  eingespritzten  AdBlue-Anteil des SCR-Katalysators erhöhe. Um den etwaig entstehenden Mehrverbrauch  an  Ad- Blue auszugleichen, habe der Kläger -unstreitig- eine sogenannte AdBlue- Stempelkarte erhalten. Rückrufe eines Herstellers, die vom KBA überwacht werden, seien ein gängiges Mittel der regulatorischen Einflussnahme auf Abweichungen im Produktionsprozess von  Großserienprodukten. Aus dem bloßen Vorliegen eines Rückrufs wegen einer Konformitätsabweichung könne folglich nicht geschlossen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Betrugs vorliegen.

24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

sei eine gemäß Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG rechtswidrige und unzulässige Abschalteinrichtung. Diese Abschalteinrichtung sei auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2a) VO 715/2007 EG aus Gründen des Motorschutzes zulässig. Die Existenz dieser Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug lasse entgegen der Annahme des Landgerichts eindeutig auf ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten der Beklagten schließen. Der oder die Mitarbeiter hätten -wie bereits im Motor des Typs E 189- das gesetziich vorgeschriebene Prüfverfahren massenhaft und unter erheblichen technischen Aufwand manipuliert und damit ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Dies werde dadurch bestätigt, dass für das streit-gegenständliche Fahrzeug ein verbindlicher Rückruf des KBA bestehe.

36 37 38 39 40 41 42 43 44 46 48 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

I.

61 62 63 64 65 66 67 68

2.

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109

besagt dies für sich genommen ebenfalls nichts, denn nicht hinter jeder „Strategie" verbirgt sich gleich eine (unzulässige) Abschalteinrichtung, erst recht nicht eine Um- schaltlogik. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass es Motorsteuerungsgeräte ohne „Strategien" nicht gibt.  Das Wort Strategie" ist keinesfalls gleichzusetzen mit

110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177
C.
178
D.
179
E.
180 181
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank