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Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 1/21

Datum:
23.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
32. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 SA 1/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.32SA1.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 656/19
Schlagworte:
Schadensersatzklage wegen arglistiger Täuschung gegen Kfz-Händler und Kfz-Hersteller im sog. Dieselabgasskandal: Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung; Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Ort des Schadenseintritts (hier: am Wohnsitz des Geschädigten)
Normen:
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 32 ZPO
Leitsätze:

Der Ort, an dem der Schaden aus einem unmittelbar gegen das Vermögen als Ganzes gerichteten deliktischen Eingriff eingetreten ist, liegt regelmäßig am Wohnsitz bzw. Sitz des Geschädigten.

Um einen solchen Eingriff in das Vermögen als Ganzes handelt es sich, wenn der Schaden bereits in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung liegt.

Liegt der Vermögensschaden bereits im Vertragsabschluss, kommt es für die Bestimmung des Schadensorts nicht darauf an, wo und wie das nach dem Vertrag geschuldete Entgelt im Einzelfall geleistet worden ist.

 
Tenor:

Das Landgericht Dortmund wird für örtlich zuständig erklärt.

 
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