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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 8/21

Datum:
07.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 U 8/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0707.31U8.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 1 O 156/20
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der I-1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-1 O 156/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.990,00 EUR festgesetzt.

 
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