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Die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (014 O 410/19) vom 15.10.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 21.12.2020 Bezug genommen.
4Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
5Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt es dabei, dass er in der Widerrufsinformation klar und verständlich gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere in seinen Entscheidungen vom 27.10.2020 für den hier zu beurteilenden Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag seine Rechtsprechung zur Ordnungsgemäßheit des sogenannten Kaskadenverweises nicht aufgegeben.
6Umgekehrt hat der Bundesgerichtshof nochmals betont, dass der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB) klar und verständlich ist (BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19 –, jeweils Rn. 14). Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senates dargelegt, ist für die hier streitgegenständlichen Darlehensverträge allein das nationale Recht maßgeblich, weil die sogenannte Verbraucherkreditrichtlinie nicht einschlägig ist.
7Da dieser Zusammenhang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig geklärt ist, kann aus dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache abgeleitet werden.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO