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Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 03.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihm mit Schreiben vom 24.01.2019 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 04.04.2018 zur Finanzierung eines Neuwagens A B 1.0 Edition mit einem Nettodarlehensbetrag von 11.550,00 € in Anspruch. Wegen des weiteren Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Vertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei bei Ausübung durch den Kläger abgelaufen gewesen. Die von der Beklagten erteilten Vertragsunterlagen (Darlehensvertrag nebst AGB der Beklagten und Merkblatt “Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“) hätten zutreffend über das Widerrufsrecht informiert und die erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB in klarer und verständlicher Form enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, in der er vertiefend dazu ausführt, warum seiner Auffassung nach die erteilte Widerrufsinformation unzulänglich gewesen sei und auch im Übrigen nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß durch die Beklagte erteilt worden seien.
6Der Kläger hat mit Berufungsbegründungsschrift vom 12.10.2020, auf die verwiesen wird (Bl. 415 ff. d.A.), folgende Anträge zur Abänderung des angefochtenen Urteils angekündigt:
7Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 03.07.2020 in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 05.08.2020, Az.: 3 O 300/19, wird abgeändert und die Beklagte und Berufungsbeklagte nach Maßgabe der folgenden Anträge verurteilt:
81.
9Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 04.04.2018 mit der Darlehensnummer 00068 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 24.01.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
102.
11Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.291,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.03.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs A B 1.0 Edition, Fahrgestellnummer C000, zu zahlen.
123.
13Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet.
144.
15Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 1.936,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus jeweils 129,11 € seit dem 16.03.2019, seit dem 16.04.2019, seit dem 16.05.2019, seit dem 16.06.2019, seit dem 16.07.2019, seit dem 16.08.2019, seit dem 16.09.2019, seit dem 16.10.2019, seit dem 16.11.2019, seit dem 16.12.2019, seit dem 16.01.2020, seit dem 16.02.2020, seit dem 16.03.2020, seit dem 16.04.2020 sowie seit dem 16.05.2020 zu zahlen.
165.
17Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
18II.
19Der Senat ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 und 4 ZPO erforderlich bzw. geboten.
20Die gegen das Urteil im Berufungsrechtszug erhobenen Einwendungen begründen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist auch keine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) durch unrichtige Rechtsanwendung ersichtlich. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht die Klage abgewiesen. Dabei hat das Landgericht insbesondere auf die zu vergleichbaren Vertragsunterlagen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und diese zutreffend auf den hier zu entscheidenden Fall angewendet.
21Die Beklagte hat den Kläger nach den bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen (BGB und EGBGB werden im Folgenden gem. Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung zitiert) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Der Vertrag enthielt auch im Übrigen ausreichend klar und verständlich die erforderlichen Pflichtangaben.
22Die von dem Kläger im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Einwendungen geben darüber hinaus zu folgenden Ausführungen Anlass:
23Gem. §§ 495 I, 491 I, 355 II S.1 BGB stand dem Kläger ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist begann nicht zu laufen, bevor der Kläger nicht die Pflichtangaben nach § 492 II BGB und eine Abschrift der Vertragsurkunde erhalten hatte. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 III BGB mit einem Kaufvertrag über ein KfZ verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag aber nicht wirksam widerrufen, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach, die Pflichtangaben erteilt wurden und die Frist zur Erklärung des Widerrufs daher am 24.01.2019 längst abgelaufen war.
241. Widerrufsinformation
25Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 II BGB i.V.m. Art 247 § 6 II EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen, denn entgegen der klägerischen Auffassung hat sie ihre aus § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 § 6 II S.1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 I BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
262. Verzicht auf Annahmeerklärung
27Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führt der in den Darlehensbedingungen unter Ziffer I.1 vereinbarte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht dazu, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird. Denn ein solcher Verzicht ist gem. § 151 BGB ohne weiteres zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2004, XI ZR 49/03, Rdnr.14, juris) und verunklart auch den Beginn der Widerrufsfrist nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2020, 24 U 63/20, Rdnr. 6, juris). Überdies liegt hier die schriftliche Annahmeerklärung der Beklagten vom 04.04.2018 durch Unterzeichnung vor (vgl. Anlagenband des Klägers), so dass der Kläger unschwer den Beginn des Fristenlaufs bestimmen kann.
28Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, schadete dies nicht, denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rdnr. 53; BGH, Urteil vom 17.09.2019, XI ZR 662/18, Rdnr.31, juris).
293. Unentgeltlicher Tilgungsplan
30Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass die Zurverfügungstellung des Tilgungsplans kostenfrei erfolgt. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 2 einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Darlehensnehmer von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen können, § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 14 EGBGB aF. Dass dieser kostenlos zu erteilen ist, ergibt sich zudem zwanglos aus der fehlenden Angabe eines Preises oder einer Vergütungspflicht (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.09.2019 – 5 U 130/19). Auch lässt sich den gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen, dass die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf Erteilung eines Tilgungsplans zu benennen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweis vom 13.02.2020 – 14 U 93 / 19).
314. Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
32Der Einwand des Klägers, es fehle an der Pflichtangabe zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, greift nicht durch, denn diese nach § 492 II BGB i.V.m. Art 247 § 7 I Nr.3 EGBGB erforderliche Pflichtangabe hat die Beklagte ordnungsgemäß erteilt unter Ziffer III. ihrer Darlehensbedingungen. Überdies wäre die Folge einer fehlerhaften Angabe der Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Folgen für das Anlaufen der Widerrufsfrist – der Darlehensgeber verliert lediglich den Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rdnr.25, juris).
335. Wertersatzpflicht
34Entgegen der Ansicht des Klägers ist er nach Rückgabe des Fahrzeugs zur Leistung von Wertersatz verpflichtet, so dass die entsprechende Belehrung seitens der Beklagten zutreffend erfolgt ist.
35Nach § 358 IV S.1 BGB gelten bei einem verbundenen Vertrag, der – wie hier – dem Erwerb einer Ware dient, die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend. Nach § 358 IV S.1 Hs.2 i.V.m. § 357 VII BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung des mit dem Verbraucherdarlehen verbundenen Vertrags – hier des Fahrzeugkaufvertrags – unter den dort genannten Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust der Ware – hier des Kfz – zu leisten. Die entsprechende Anwendung des § 357 VII BGB führt indes im Fall des Verbunds eines Darlehensvertrages mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag nicht dazu, dass die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers nur dann besteht, wenn der Darlehensgeber – wie dies § 357 VII Nr.2 BGB voraussetzt – den Darlehensnehmer nach Art. 246 a § 1 II S.1 Nr.1 des EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rdnr. 31, juris; BeckOGK/ Rosenkranz, BGB, Stand 01.07.2020, § 358 Rdrn. 113.4).
366. Verzugszinssatz
37Die Informationen über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung genügen ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen gem. Art 247 § 6 I S.1 Nr.1 i.V.m. § 3 I Nr.11 EGBGB. Die Beklagte hat insoweit den Gesetzestext des § 288 I BGB zitiert und damit „die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung“ gem. Art. 10 II i) Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zutreffend wiedergegeben. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Zinssatz war nicht anzugeben wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des konkret geltenden Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 10.09.2019, 6 U 191/18, Rdnr. 55; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020, 6 U 448/19, Rdnr. 56; BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rdnr. 52; BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rdnr: 23, sämtlich juris).
38Überdies ist es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher - und nur dieser ist der Maßstab, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rdnr.32 ff.; BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rdnr.14; BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rdnr.27, sämtlich Juris) - möglich, den für ihn geltenden Verzugszinssatz zu ermitteln, da die Information über den jeweils geltenden Basiszins allgemein zugänglich ist.
397. Belehrung über die Widerrufsfolgen
40Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Belehrung, der Verbraucher müsse nach Widerruf die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung den vereinbarten Sollzins entrichten, nicht zu beanstanden.
41a)
42Es besteht auch im Verbund eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78 / 18, juris Rn. 51f; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 48ff).
43Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ im 4. Spiegelstrich hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210 / 18, juris Rn. 46ff), denn der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44 / 18, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, aaO).
44b)
45Unrichtig ist bereits die Annahme, wonach eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers nach erfolgreichem Widerruf des Darlehensvertrages nur im gesetzgeberischen „Regelfall“ gegeben sei, bei dem der Darlehensbetrag unmittelbar an den Verbraucher zur freien Verfügung ausgezahlt werde.
46Denn § 357a Abs. 3 S. 1 BGB sieht bei einem Widerruf eines Darlehensvertrages ausdrücklich einen Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens vor. Ob der Darlehensvertrag mit einem anderen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB verbunden ist oder nicht, spielt für diesen Anspruch keine Rolle. Ein möglicher Ausschluss dieses gesetzlichen Anspruchs folgt bei Verbundgeschäften allenfalls aus § 358 Abs. 4 S. 4 BGB. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist dieser Ausschlusstatbestand aber lediglich auf Fallkonstellationen des § 358 Abs. 1 BGB anwendbar, bei denen nicht der Darlehensvertrag selbst gem. § 358 Abs. 2 BGB, sondern der Vertrag über die Lieferung einer Ware (hier: Kauf des finanzierten Kraftfahrzeuges) wirksam widerrufen worden ist. Die beiden Anwendungsfälle des § 358 BGB – Widerruf des finanzierten Vertrages gem. Abs. 1 oder Widerruf des Darlehensvertrages gem. Abs. 2 – sind insoweit streng auseinanderzuhalten und können zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Ein anderer Ausnahmetatbestand als § 358 Abs. 4 S. 4 BGB ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird auch von dem Kläger nicht dargelegt.
47Es gibt also keinen generellen „Ausnahmefall“ in dem Sinne, dass eine Zinszahlungspflicht auch bei einem Widerruf des Darlehensvertrages immer dann entfällt, wenn das Darlehenskapital unmittelbar an den Verkäufer des finanzierten Kaufgegenstandes ausgezahlt wird.
48Der Kläger kann sich nicht auf das Urteil des IX. Zivilsenats vom 03.03.2016 stützen. Zwar könnte der Wortlaut der Entscheidung bei oberflächlicher Betrachtung missverstanden werden, weil auch dort der Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes in § 358 Abs. 4 S. 4 BGB (im dortigen Streitfall aufgrund der Gesetzeslage am 10.06.2010: § 358 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.) nicht genau gefasst worden ist und der IX. Zivilsenat darauf abgestellt hat, die Vorschrift gelte bei einem Widerruf des Darlehensvertrages nicht, soweit das Darlehen unmittelbar an den Verbraucher zur freien Verfügung geflossen sei. Sofern man aus der Formulierung im Umkehrschluss ableiten könnte, die Vorschrift gelte bei einem Widerruf des Darlehensvertrages (also im Fall des § 358 Abs. 2 BGB) zumindest für denjenigen Teil des Darlehens, der unmittelbar an den Vertragspartner des verbundenen Vertrages geflossen ist, steht dem entgegen, dass der IX. Zivilsenat in seiner Begründung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats im Urteil vom 18.01.2011 (XI ZR 356/09, juris Rn. 26 f.) verwiesen hat. In der so in Bezug genommenen Entscheidung hat der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat ausdrücklich klargestellt, dass gem. § 358 Abs. 4 S. 4 BGB lediglich „im Falle des § 358 Abs. 1 BGB, also bei Widerruf des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Geschäfts, Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen“ seien (Rn. 27). Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates ist ausgeschlossen, dass der IX. Zivilsenat den Anwendungsbereich von § 358 Abs. 4 S. 4 BGB auch auf den Widerruf des Darlehensvertrages selbst gem. § 358 Abs. 2 BGB erweitern wollte.
49Eine solche analoge Anwendung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend abgelehnt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Mai 2019 – 6 U 78/18 –, juris Rn. 55; vgl. auch Senat, Urteil vom 24.10.2019, 31 U 8/19) und in der Fachliteratur nur noch vereinzelt und auch nur für Fallgestaltungen vertreten, bei denen gleichzeitig ein Widerrufsrecht nach § 358 Abs. 1 BGB und nach § 358 Abs. 2 BGB besteht (jurisPK-BGB/Hönninger, § 358 Rn. 54; Wildemann VuR 2011, 55, 57 f.). Abgesehen davon lehnt die Fachliteratur einhellig eine analoge Anwendung von § 358 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Fälle des § 358 Abs. 2 BGB ab (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB § 358 Rn. 86; Staudinger/Herresthal (2016) BGB § 358, Rn. 207; BeckOGK/Rosenkranz, 1.7.2020, BGB § 358 Rn. 119-119.2; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 54. Ed. 1.11.2019, BGB § 358 Rn. 66; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 495 Rn. 366; Schön, BB 2018, 2115, 2119; so jetzt auch: Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 358 Rn. 20 - anders noch in der 78. Auflage).
50Der Kläger kann auch für die Anwendbarkeit des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB nichts aus der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29.03.1984 herleiten. Denn die Entscheidung betraf noch das im Jahre 1979 geltende AbzG und verhielt sich zur Frage der Rückzahlung des Darlehensbetrages, nicht zur Zinszahlungspflicht.
51Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage sowie des einheitlichen Verständnisses in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Fachliteratur kann keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Zinsen in Fällen des Widerrufs eines Darlehensvertrages ausgeschlossen ist, wenn mit dem Darlehensvertrag ein anderer Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB verbunden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Darlehensbetrag dem Verbraucher zur freien Verfügung zugeflossen ist oder unmittelbar an den Vertragspartner des verbundenen Geschäftes ausgezahlt worden ist. Es kann deshalb insoweit nicht von Regel- und Ausnahmefällen gesprochen werden.
52Ein anderes Verständnis ergibt sich schließlich nicht aus den beiden Urteilen des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 05.11.2019, die ebenfalls einen Darlehenswiderruf bei finanzierten Kfz-Kaufverträgen zum Gegenstand hatten (XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). In Sache XI ZR 650/18 ging es – wie hier – um die Finanzierung eines gebrauchten PKW. Vor diesem Hintergrund fällt es bereits schwer, der Annahme zu folgen, die Entscheidungen seien auf der Grundlage erfolgt, dass die Darlehensbeträge nicht unmittelbar an den Fahrzeughändler ausgezahlt worden, sondern vielmehr an den Darlehensnehmer und Käufer des D geflossen seien. Vielmehr ist diese Frage für die Entscheidungen nicht relevant gewesen und deshalb in ihnen auch nicht behandelt worden. Erkennbar liegt der gesamten Argumentation in den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Annahme zu Grunde, dass ohne einen Verzicht gem. § 357a Abs. 3 S. 1 BGB Zinsansprüche der beklagten Bank bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages bestanden hätten.
53Aus der Wendung im Urteil, der Verzicht beziehe sich auf einen „etwaigen“ Zinsanspruch nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, kann nicht abgeleitet werden, der Bundesgerichtshof habe offenlassen wollen, ob ohne den Verzicht überhaupt ein solcher Zinsanspruch entstehen konnte. Vielmehr war der Anspruch, auf den die Bank verzichten wollte, bereits deshalb ungewiss und als „etwaiger Anspruch“ zu bezeichnen, weil bei Vertragsschluss nicht feststand, ob der Kläger sein zunächst bestehendes Widerrufsrecht ausüben wird.
548. Kaskadenverweis und Gesetzlichkeitsfiktion
55Soweit der Kläger im Übrigen den sogenannten „Kaskadenverweis“ als europarechtswidrig rügt und der Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion abspricht, gilt das Folgende:
56Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof mittlerweile von seiner Rechtsprechung zu der Frage der Vereinbarkeit des sogenannten „Kaskadenverweises“ mit europarechtlichen Vorgaben abgewichen ist.
57Zutreffend ist zudem, dass die Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ einen Hinweis auf verschiedene Versicherungen enthält, obwohl der Kläger diese unstreitig nicht abgeschlossen hat und dadurch die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion grundsätzlich ausgeschlossen ist. Denn nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben. Dies entspricht auch dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers, wonach "an der gekennzeichneten Einfügestelle der verbundene Vertrag im Mustertext hinreichend konkret anzugeben" sei (BT-Drucks. 17/1394, S. 27, linke Spalte) und "die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden" müssten (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 52). Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 22, linke Spalte; BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rdnr.19, juris). Dies ist hier nicht erfolgt.
58Jedoch hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.10.2020 (XI ZR 498/19) unter Rdnr. 27 f. (nach juris) darauf hingewiesen, dass in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden, der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu prüfen ist. Sollte sich der Kläger also in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung darauf berufen wollen, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht eingreift, weil in der Widerrufsinformation Zusatzverträge benannt sind, die er tatsächlich nicht abgeschlossen hat, so gilt das Folgende:
59Die Ausübung des Widerrufsrechts ist zwar nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert gewesen ist, sondern der Verbraucher den Widerruf aufgrund der für ihn günstigen Zinsentwicklung erklärt hat. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber intendierte Zweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - es dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 45 ff.; Urteil vom 23.01.2018, XI ZR 359/16, Rdnr. 16, beides juris).
60Indes geht es hier um die - nach rein nationalem Recht zu beantwortende - Frage, ob der Kläger gegen § 242 BGB verstößt, indem er sich auf das Fehlen des Musterschutzes beruft (Art. 247 § 6 II S.3 EGBGB). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rdnr.18 und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rdnr. 43, jeweils mwN). Eine solche Beschränkung eines Rechts kann sich unter anderem im Falle einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 26.10.1983, II ZR 87/83, BGHZ 88, 320,328, vom 12.03.1984, II ZR 198/82, BGHZ 90, 287, 292, vom 16.03. 1987, II ZR 127/86, BGHZ 101, 84, 91, vom 18.05.1988, Iva ZR 59/87, WM 1988, 1199, 1201, vom 10.11.1998, XI ZR 370/97, BGHZ 140, 49, 51 f. Und vom 10.10.2000, XI ZR 344/99, BGHZ 145, 286, 291; vgl. auch BGH, Urteil vom 97.11.2017, XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rdnr. 17 zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts zwecks Erlangung günstigerer Vertragsbedingungen).
61Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei kann sich eine Rechtsmissbräuchlichkeit insbesondere aus der Geringfügigkeit der Interessenverletzung ergeben, wenn die Verletzung einer formal bestehenden Verpflichtung im Ergebnis folgenlos geblieben ist und für den Vertragspartner unverhältnismäßige Rechtsfolgen nach sich zieht (vgl. Palandt/ Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 242, Rdnr.53).
62Die Vornahme dieser Bewertung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Insoweit kann unter anderem zu berücksichtigen sein, dass dem Kläger im Rahmen des Vertragsgespräches neben dem Kaufvertrag auch Versicherungen angetragen worden sind, die er aber nicht abgeschlossen hat, so dass für ihn klar erkennbar war, dass die Erwähnung eines solchen Vertrags in seinem Fall überflüssig war und die diesbezüglichen Angaben zu den Rechtsfolgen des Widerrufs lediglich in Bezug auf den abgeschlossenen Kaufvertrag galten. Ferner kann zu bedenken sein, dass der Kläger das Widerrufsrecht ausgeübt hat, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch - was er zu Unrecht meint - zum Wertersatz verpflichtet zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, IX ZR 498/19, Rdnr. 27 f., juris).
63Nach dieser Maßgabe ist die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger hier im konkreten Einzelfall als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB zu bewerten.
64Der Kläger übte sein Widerrufsrecht aus, um das Fahrzeug nach einem 3/4 Jahr bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne - dies allerdings zu Unrecht - Wertersatz leisten zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rdnr. 28 ff., juris). Dies ergibt sich bereits daraus, dass er erstinstanzlich vorgetragen hat, ein Anspruch auf Wertersatz stünde der Beklagten nicht zu. Damit ist er ersichtlich darauf bedacht, durch Ausnutzen einer formalen Rechtsposition sich einen im Rahmen der Vertragsabwicklung durch keinerlei Gegenleistung gerechtfertigten, erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, was der Senat als rechtsmissbräuchlich erachtet. Der Kläger hatte zudem als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher selbst Kenntnis davon, welche zusätzlichen Verträge er gewählt, bzw. ob er überhaupt eine zusätzliche Restschuldversicherung neben dem Kaufvertrag abgeschlossen hatte. Die jeweils abgesicherten Risiken sind zudem auf Seite 1 des Darlehensvertrages in verständlicher Form erläutert.
65Dies rechtfertigt aus der Sicht des Senates bei einer Gesamtschau der zu würdigenden Umstände den Schluss, dass es dem Kläger tatsächlich nicht um eine fehlerhafte Belehrung, sondern allein um die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils durch das Ausnutzen einer formalen Rechtsposition geht, mithin um ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen dieser Position.
669. Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV – Aussetzung
67Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2021 – XI ZR 73/20 –, Rn. 24; Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 15; vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, vom 25.08.2020, XI ZR 165/19; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 251/20; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 283/20; vom 02. März 2021 – XI ZR 258/20).
68III.
69Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch aus sonstigen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege eröffnet.
70Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.