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Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.06.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (6 O 346/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
4Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 04.01.2021 Bezug genommen.
5Mit Schriftsatz vom 09.02.2021, auf den Bezug genommen wird (Bl. 617-670 d.A.), hat die Klägerin ihre bislang angekündigten Anträge zu 2) und zu 3) nach der angebotenen Übergabe des Fahrzeugs durch den Einschub "- unbedingt im Sinne einer Vorleistungspflicht am Sitz der Beklagten -" ergänzt und die Anträge neu nummeriert.
6Im Übrigen hält die Klägerin an ihren Rügen fest. Sie vertieft und wiederholt seine Rechtsauffassung zu den angeblichen Defiziten der Widerrufsbelehrung und zu unzureichenden Pflichtangaben im Vertrag.
7II.
8Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2021 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der Senat hält insbesondere an seiner Auffassung fest, dass die Bezeichnung der verbundenen Versicherung in der Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt ist und nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion geführt hat. Im Übrigen bleibt es auch nach erneuter Überprüfung bei den Ausführungen zur Rechtsmissbräuchlichkeit (§242 BGB).
9Es besteht schließlich weiterhin kein Grund für eine Aussetzung und Vorlage an den EuGH.
10Die Ergänzung der Anträge im letzten Schriftsatz hat keine Auswirkung auf die Beurteilung, dass die mit der Klage und Berufung verfolgten Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zustehen. Die Klägerin bezeichnet die Anpassungen deshalb selbst als „deklaratorisch“. Deshalb war vor der Entscheidung ein erneuter bzw. ergänzender Hinweis gemäß § 522 Abs. 2ZPO nicht erforderlich und auch im Interesse der Parteien nicht geboten.
11III.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO