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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 17/20

Datum:
03.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 U 17/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0303.31U17.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 58/19
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 8 O 58/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 25.000,- € festgesetzt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Beschlusses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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