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Oberlandesgericht Hamm, 30 W 10/20

Datum:
29.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 W 10/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0129.30W10.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 196/19
Schlagworte:
Herausgabeklage, Leasingvertrag
Normen:
GKG § 41 Abs. 1
Leitsätze:

§ 41 Abs. 1 GKG findet auch auf Herausgabe des Leasinggegenstandes gerichtete Klagen Anwendung, wenn die Parteien um die Beendigung des Leasingvertrages streiten (in Abweichung zu OLG München, Beschluss vom 11. März 2020 – 32 W 284/20 –)

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 17.01.2020, Az. 17 O 196/19, dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.377,84 € festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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