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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 217/20

Datum:
30.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 217/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0330.2WS217.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, I StVK 1448/20
Schlagworte:
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Erkenntnisses für den Fall der Nichterbringung einer gemeinnützigen Leistung
Normen:
IRG §§ 90a, 90b, 90c, 90g, 90h
Leitsätze:

Zur Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Erkenntnisses, in dem der verurteilten Person eine alternative Sanktion in Form der Verpflichtung zur Erbringung gemeinnütziger Arbeitsstunden auferlegt und für den Fall der Nichterbringung der gemeinnützigen Leistung in Tagen bemessene Haft festgesetzt worden ist, nach § 90 h Abs. 3 IRG unter dem Vorbehalt, dass gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, bedarf es keiner Umwandlung der alternativen Sanktion oder der freiheitsentziehenden Sanktion.

 
Tenor:

1.Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2.a)Das Urteil des Gerichtshof ’s-Hertogenbosch vom 09.11.2018 (AZ.: 20-003532-16) wird hinsichtlich der Verurteilung zu einer gemeinnützigen Leistung von noch 118 Stunden, bei Nichtleistung zu ersetzen durch 59 Tage Haft, unter dem Vorbehalt, dass gegen den Verurteilten die in dem ausländischen Erkenntnis insoweit bereits bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar erklärt.

b)Die Überwachung der unter Ziff. 2.a) dieser Beschlussformel genannten alternativen Sanktion wird für zulässig erklärt.

c)Dem Verurteilten wird aufgegeben, die gemeinnützige Leistung von noch 118 Stunden binnen eines Jahres nach Rechtskraft dieses Beschlusses vollständig zu erbringen.

3.Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden als unbegründet verworfen und die weitergehenden Anträge der Staatsanwaltschaft Essen zurückgewiesen.

4.Die durch das Rechtsmittel des Verurteilten verursachten Kosten werden jeweils zur Hälfte dem Verurteilten und der Staatskasse auferlegt, die dem Verurteilten in diesem Umfang auch die durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.

Hinsichtlich des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft besteht eine Kostentragungspflicht des Verurteilten nicht. Eine Auslagenerstattung findet insoweit nicht statt.

 
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