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Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Soweit mit dem Antrag vom 22.03.2021 auch Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 15.03.2021 erhoben werden, werden diese zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Senat hat in seinem angegriffenen Beschluss die gegen den Senatsbeschluss vom 04.02.2021 gerichtete Gehörsrüge der Antragstellerin verworfen.
3Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin bzw. ihre Verfahrensbevollmächtigte mit ihrer schriftlichen Eingabe vom 22.03.2021, mit der sie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die am Senatsbeschluss beteiligten Richter erhebt und einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578, 580 Nr. 5 ZPO“ stellt.
4Soweit Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben wurde, wird die Eingabe dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Kenntnisnahme und zur weiteren Veranlassung vorgelegt.
5Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war als unzulässig zu verwerfen, da ein solches Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse nach § 33a und § 172 StPO gesetzlich nicht vorgesehen ist.
6Sofern mit der schriftlichen Eingabe vom 22.03.2021 zugleich Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 15.03.2021 erhoben werden sollten, werden diese zurückgewiesen. Das Vorbringen der Antragstellerin bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten gibt zu einer Abänderung der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.
7Auf weitere Eingaben der Antragstellerin in dieser Sache, die sich in dem bisherigen Vorbringen erschöpfen, ergeht kein formeller Bescheid mehr.