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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ausl. 178 und 195/21

Datum:
22.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl. 178 und 195/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1122.2AUSL178UND195.21.00
 
Schlagworte:
Auslieferungshindernis wegen unerträglich harter Strafe, Haftbedingungen in Nordmazedonien
Normen:
IRG § 73; EMRK Art. 3, 6
Leitsätze:

1.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren gegen ein zur Tatzeit 18 Jahre und  2 Monate alten und nicht vorbestraften Verfolgten, dem nach den Urteilsfeststellungen lediglich ein einfacher in Mittäterschaft begangener Ladendiebstahl vorzuwerfen und die der Beutesicherung dienende, der Wegnahmehandlung nachfolgende Gewaltanwendung seitens eines Mittäters nach inländischen Maßstäben nicht zuzurechnen ist, verstößt gegen das Übermaßverbot und begründet daher ein Auslieferungshindernis.

2.

Die von den Behörden Nordmazedoniens abgegebene Zusicherung einer EMRK-konformen Unterbringung der verfolgten Person ist angesichts der im jüngsten cpt-Bericht festgestellten systemischen Mängel, die in den Haftanstalten Nordmazedoniens festgestellt worden sind, durch Einholung konkreter Auskünfte auf ihre Belastbarkeit hin einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

 
Tenor:
 
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