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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 54/19

Datum:
02.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 54/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0202.26U54.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 365/17
Schlagworte:
Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

Bei einer Manipulation an der Wirbelsäule ist über das Risiko der Einblutung aufzuklären.

Erfordert diese Blutung als subdurales Hämatom eine Operation, können dem Arzt / Chiropraktiker auch die Folgen der Operation zuzurechnen sein.

Bei einer inkompletten Querschnittslähmung kann ein Schmerzensgeld von 150.000,- € angemessen sein.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. März 2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Rechtsschutzversicherer des Klägers, die E, zur Leistungsnummer 01 4.207,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und alle künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der Behandlung des Beklagten vom 19. Oktober 2015 resultieren, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 %. Die Kosten der Streithelferin des Klägers tragen zu 57 % der Beklagte und im Übrigen diese selbst. Die Kosten der Streithelferin des Beklagten tragen zu 43 % der Kläger und im Übrigen diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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