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Oberlandesgericht Hamm, 26 U 119/20

Datum:
03.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 119/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0903.26U119.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 270/18
Schlagworte:
Ermessen bei der Auswahl des Sachverständigen
Normen:
BGB §§ 280, 823, 253
Leitsätze:

Im Arzthaftungssenat ist bei der Auswahl des Sachverständigen, auf das medizinische Fachgebiet abzustellen, in welches die Behandlung fällt. Stellt sich die Behandlung eines Kleinkindes als "Gemeinschaftsprodukt" mehrerer Facharztabteilungen dar, kann es genügen, wenn auf das Fachgebiet eines daran beteiligten Facharztes abgestellt wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. September 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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