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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 103/21

Datum:
06.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 103/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0806.25W103.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 20/19
Schlagworte:
Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und anschließender Berufungsrücknahme
Normen:
§ 2 II 1 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 III Nr. 2 i.V.m. Nr. 3202 VV RVG
Leitsätze:

Zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zählt regelmäßig nur die Einigungsgebühr; diese Kosten zählen nur dann zu den ggf. zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO.

Anderes gilt für eine in diesem Zusammenhang entstandene Terminsgebühr. Diese ist in der Regel den Rechtsmittelkosten zuzuordnen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2021 wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 12.05.2021 abgeändert, und zwar dahingehend, dass auf Grund des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten (lediglich)

1 215,60 EUR - eintausendzweihundertfünfzehn Euro sechzig Cent -

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten sind.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 52%, die Beklagte zu 48%.

Die Gebühr KV 1812 der Anl. 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde zugelassen.

 
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