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Oberlandesgericht Hamm, 24 U 48/20

Datum:
18.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 48/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0518.24U48.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 116 O 19/19
Schlagworte:
Antragsbindung, Kampfmittelüberprüfung
Normen:
§§§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AKG, 1004 BGB; 308 Abs. 1 ZPO; 16 Abs. 1 BauO NRW a.F., 13 Abs. 1 BauO NRW, Nr. 16.22 Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW)
Leitsätze:

1. Nach § 308 Abs. 1 ZPO besteht eine Antragsbindung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Das Gericht darf nicht mehr (kein „plus“) zusprechen als beantragt und nichts anderes (kein „aliud“) als begehrt. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden; beantragt der Kläger, dem mehr zugesprochen wurde, als er im 1. Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen, kann hierin eine prozessual zulässige Genehmigung liegen, da im Sichzueigenmachen der gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßenden Entscheidung eine Anschlussberufung verbunden mit einer - noch in der Berufungsinstanz möglichen – Klageerweiterung zu sehen sein könnte.

2. Ein Architekt kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet sein, die Notwendigkeit der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Berücksichtigung der Neufassung des Feststellungsantrages das am 26.02.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster klarstellend neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden in Form der der Klägerin entstehenden Mehrkosten zu ersetzen, die der Klägerin dadurch entstanden sind bzw. entstehen werden, dass die Beklagte vor Ausführung des Bauvorhabens A-Straße es versäumt hat, den Antrag auf Kampfmittelüberprüfung zu stellen bzw. darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag erforderlich sein könnte.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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