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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 94/21

Datum:
06.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 94/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1206.22U94.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 285/20
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-1 O 285/20) vom 10.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf bis 35.000 € festgesetzt

 
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