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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 74/20

Datum:
12.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 74/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0712.22U74.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 237/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.04.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 52.618,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 18.06.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw B, #0.

Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.954,22 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 59 % der Kläger und zu 41 % die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben zu 57 % der Kläger und zu 43 % die Beklagte zu 2) zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben dieser selbst zu 59 % und die Beklagte zu 2) in Höhe von 41 % zu tragen.

Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben dieser selbst zu 57 % und die Beklagte zu 2) in Höhe von 43 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) erster Instanz haben der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 2) selbst in Höhe von 82 % zu tragen.

Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 2) selbst in Höhe von 87 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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