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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 37/21

Datum:
20.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 U 37/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0520.21U37.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 144/20
 
Tenor:

I.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das 05.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, mit dem das Landgericht Detmold den Antrag des Verfügungsklägers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen hat, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

III.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Detmold vom 29.03.2021 wird zurückgewiesen. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 3.360,00 € festgesetzt.

 
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