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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 37/21

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 U 37/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0427.21U37.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 144/20
 
Tenor:

Der Verfügungskläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 05.02.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold durch Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger wird ferner darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold zurückzuweisen, mit dem das Landgericht Detmold den Antrag des Verfügungsklägers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen hat.

Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung und die sofortige Beschwerde weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen werden.

 
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