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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 28/21

Datum:
07.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 28/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0407.20U28.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 115 O 127/20
Schlagworte:
AKB: Nachweis erforderlicher Reparaturkosten „durch eine Rechnung“
Leitsätze:

Zur Auslegung einer Klausel über den Nachweis erforderlicher Reparaturkosten „durch eine Rechnung“ (hier AKB A.2.5.3.1 Buchst. a).
Die im Streitfall vorgelegte Rechnung über „die Reparaturkosten laut Gutachten X zum Festpreis“ genügt nicht.
Zusatz: Nach dem Gutachten waren verschiedene Arbeiten erforderlich zu einem genannten Gesamtpreis von über 12.000 EUR.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.548,21 € festgesetzt.

 
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