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I.
wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.
G r ü n d e :
2Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
3Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
4Der im Jahre 1970 geborene Kläger, von Beruf (..), hat bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung Ende des Jahres 2019 arglistig getäuscht.
5Die Angriffe der Berufung tragen nicht.
61.
7Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Rüge des Klägers, dass die Gesundheitsfragen zu global und demnach unzulässig seien, im Streitfall von vornherein ins Leere geht. § 19 VVG gilt für den Rücktritt und die Kündigung. Vorliegend geht es aber um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, welche nach § 22 VVG unberührt bleibt.
8Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.
9Die Gesundheitsfragen waren nämlich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte zulässig und nicht etwa „unwirksame Globalfragen“ (vgl. etwa auch Karcewski, r+s 2012, 251 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer fragt,
10- ob in den letzten 3 Jahren Beschwerden … bestanden, die nicht ärztlich … behandelt wurden,
11- ob in den letzten 3 Jahren nach Behandlungen/Untersuchungen durch Ärzte oder andere Heilberufler durchgeführt wurden und/oder sonstige Gesundheitsstörungen festgestellt wurden.
12Die Fragen waren auch nicht unklar, erst recht nicht die Frage nach Behandlungen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung („und/oder“), wodurch klargestellt wird, dass auch solche Behandlungen/Untersuchungen, bei denen keine „Gesundheitsstörung/Anomalie“ festgestellt wurden, anzugeben waren.
13Es kann bei alledem nicht gesagt werden, die Zulassung einer solchen Frage komme der Anerkennung einer spontanen Anzeigepflicht gleich.
142.
15Tatsächlich befand sich der Kläger, was diesem bekannt war, im erfragten Zeitraum in ärztlicher Behandlung eines Orthopäden. Zudem wurden Physiotherapiebehandlungen durchgeführt.
163.
17Gefahrerheblichkeit liegt in der Tat auf der Hand.
18Hierzu kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung ebenso angenommen worden wäre oder aber nicht oder anders, sei es auch nur nach weiterer Prüfung.
19Der Kläger hätte angeben müssen, dass er sich in ärztlicher Behandlung (u.a. mittels Spritzen und Akupunktur) mit der Diagnose von (jedenfalls) altersentsprechenden Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule befand und Krankengymnastik verordnet bekommen hatte. Es liegt ganz klar auf der Hand, dass die Beklagte bei solchen Angaben zu derartigen aktuellen Gesundheitserscheinungen den Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung nicht einfach – ohne nähere Prüfung, Ausschluss und Prämienerhöhung – angenommen hätte.
20Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.