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Der Hauptschöffe X. wird seines Amtes enthoben.
Gründe:
2I.
3Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Landgerichtes Essen hat am 22.06.2021 beantragt, den Hauptschöffen X. seines Amtes zu entheben, weil dieser seine Amtspflichten gröblich verletzt habe. Der Hauptschöffe hatte zuvor sowohl am 18.06.2021 per Mail gegenüber dem Landgericht Essen als auch am 22.06.2021 im Rahmen einer Anhörung telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden Richter am Landgericht angegeben, bei der Ausübung des Schöffenamtes durch die aktuelle gesellschaftspolitische Entwicklung in erhebliche Gewissenskonflikte geraten zu sein und die Tätigkeit des Schöffen daher nicht mehr ausüben zu können. Er erlebe die Justiz in zunehmendem Maße als kritikfeindlich und autoritär. Für ihn sei die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsstaat. Vor diesem Hintergrund sei er nicht bereit, sein Amt als Hauptschöffe weiter auszuüben. Einer Ladung zur Hauptverhandlung werde er keine Folge leisten. Auf weitere nochmalige telefonische Rücksprache hat der Schöffe erklärt, er werde etwaigen Ladungen auch im Fall der Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht nachkommen.
4Der Schöffe hatte daher selbst beantragt, von der Schöffenliste gestrichen zu werden.
5Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag des Landgerichtes beigetreten.
6II.
7Der gem. §§ 51 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 3 GVG statthafte Antrag auf Amtsenthebung des Schöffen ist zulässig und begründet.
8Der Schöffe ist auf Antrag des Vorsitzenden der für die Erledigung der Geschäfte nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen II. Strafkammer des Landgerichts Essen des Amtes zu entheben, weil er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
9Nach § 51 Abs. 1 GVG kommt eine Amtsenthebung dann in Betracht, wenn der Schöffe seine Amtspflichten „gröblich“ verletzt, mithin ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten für die Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden (OLG Celle NStZ-RR 2015, 54; Kissel/Mayer § 51 Rn. 2).
10Gemessen hieran liegt eine gröbliche Verletzung der Amtspflichten vor. Der Betroffene hat als Schöffe vorliegend wiederholt erklärt, er werde Ladungen zu Hauptverhandlungen keine Folge leisten. Vor dem Hintergrund der weiteren von dem Schöffen abgegebenen Erklärung, er lehne die Ausübung des Schöffenamtes aus Gewissensgründen ab, da die Bundesrepublik Deutschland für ihn kein Rechtsstaat sei, erweist sich die Weigerung auch als ernsthaft und endgültig. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hat der Betroffene damit zum Ausdruck gebracht, den mit dem Schöffenamt einhergehenden Pflichten, zu denen u.a. die Befolgung von Ladungen zur Hauptverhandlung zählt, nicht nachzukommen. Das ernsthafte und endgültige Inaussichtstellen eines Verhaltens, welches ihn aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten für die Ausübung des Schöffenamtes ungeeignet macht, stellt eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar, so dass der Betroffene nach § 51 Abs. 1 GVG seines Amts zu entheben war. Im Hinblick auf den gebotenen reibungslosen Arbeitsablauf der Strafjustiz besteht vorliegend auch keine Notwendigkeit, zunächst durch die Androhung und/oder die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 56 Abs. 1 GVG zu versuchen, den Schöffen zu einem pflichtgemäßen Verhalten zu bewegen.