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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 525/20

Datum:
24.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 525/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0324.1VOLLZ.WS525.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 35/20
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Aussetzung der von dem Antragsgegner am 26. Mai 2020 angeordneten Sicherungsmaßnahmen und der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (Unterbringung des Betroffenen in einem besonders gesicherten Haftraum, Ausschluss von Freizeitaktivitäten und der Arbeit) am 26. Mai 2020 und deren Aufrechterhaltung bis zum 04. Juni 2020 rechtswidrig war.

Die gerichtliche Gebühr für das Verfahren in erster Instanz wird um 4/5 ermäßigt. Die Landeskasse hat die entstandenen Auslagen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen in erster Instanz zu 4/5 zu tragen. Im Übrigen trägt der Betroffene diese selbst, ebenso wie die gerichtliche Gebühr erster Instanz.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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