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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 524/20

Datum:
12.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 524/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0412.1VOLLZ.WS524.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 23/20
Schlagworte:
Recht des Strafgefangenen auf selbstbestimmtes Sterben; Mitwirkungspflicht der JVA
Normen:
StVollzG NRW § 43 Abs. 1 S. 1, GG Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Entscheidung einer Justizvollzugsanstalt, einem Strafgefangenen die Beschaffung der für seine beabsichtigte Selbsttötung erforderlichen Medikamente auch auf dessen eigene Kosten nicht zu ermöglichen, ist auch unter Berücksichtigung des mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (2 BvR 2347/15 u.a., veröffentlicht bei juris) anerkannten Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in Anbetracht der gleichzeitig in der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erfolgten Festlegung, dass es eine „Verpflichtung zur Suizidhilfe nicht geben darf“ und sich aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben (gerade) kein Anspruch der sterbewilligen Person gegenüber in ihrer Gewissensfreiheit ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Dritten darauf ableitet, „bei einem Selbsttötungsvorhaben unterstützt zu werden“, nicht zu beanstanden.

2. Denn im Rahmen des besonderen Vollzugsverhältnisses ist bereits mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt über eine bloße Duldung der Medikamentenbeschaffung hinausgehend stets eine irgendwie geartete Mitwirkung bzw. Begleithandlung seitens der Vollzugsanstalt nötig (z.B. Genehmigung des Gewahrsams an den todbringenden Präparaten gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW bzw. im Falle der Aushändigung Beaufsichtigung und Kontrolle des Gefangenen bei der Einnahme der Präparate zur Verhinderung etwaiger Missbräuche), die unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht erzwungen werden darf. .

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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