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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 516/21

Datum:
13.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 516/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1213.1VOLLZ.WS516.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 147/21
Schlagworte:
Corona, Freistunde, Maßnahme, Infektionsschutz, Absonderung
Normen:
StVollzG § 109 ff., IfSG § 30 Abs. 1 S. 2, IfSBG-NRW § 6, StVollzG NRW § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit sich der Betroffene gegen die vorübergehende Aussetzung der Freistunde bzw. den angeordneten Einschluss zur Vorbeugung von Coronainfektionen in der Zeit vom 28. bis zum 31. Mai 2021 wendet.

Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Im Hinblick auf die vom Betroffenen begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der nach seinem Vorbringen auch in der Zeit vom 01. bis zum 10. Juni 2021 lediglich eingeschränkten Gewährung einer Freistunde wird die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgegeben.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

 
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