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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz(Ws) 394/21

Datum:
23.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz(Ws) 394/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0923.1VOLLZ.WS394.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 20 StVK 40/21
Schlagworte:
Verlegung, Belegungsausgleich, Vollzugsorganisation, wichtiger Grund
Normen:
StVollzG § 109 ff., StVollzG NRW § 11 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:

Bei beabsichtigter Verlegung eines Gefangenen in eine nach dem Vollstreckungsplan nicht zuständige Anstalt aus Gründen der Vollzugsorganisation (hier: sog. Belegungsausgleich) ist im Streitfall jeweils darzulegen, warum ein Gefangenenaustausch vorgenommen werden muss sowie, dass und aus welchen Gründen die JVA nicht in der Lage ist, den Zugang eines weiteren Gefangenen zu verkraften. Ebenso muss die Entscheidung erkennen lassen, dass die Anstaltsleitung – die Erforderlichkeit der Verlegung vorausgesetzt – bei der Auswahl gerade des betroffenen Gefangenen für die Verschubung ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und die Entschließung der JVA Detmold vom 12./13. November 2020 zur Verlegung des Betroffenen in die JVA Bochum werden aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 StPO analog).

 
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