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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 347/21

Datum:
18.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 347/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0818.1VOLLZ.WS347.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 13 StVK 1/21
Schlagworte:
Informations- und Unterhaltungselektronik, Überprüfung, Schnittstellen, Verplombung, Kosten, Kostenbeteiligung
Normen:
StVollzG § 109 ff.; MRVG NRW; StrUG NRW
Leitsätze:

Das Maßregelvollzugsgesetz NRW (und ebenso das inzwischen für den Maßregelvollzug geltende Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW) enthält keine Rechtsgrundlage dafür, den Untergebrachten die Kosten einer Überprüfung der von ihnen eingebrachten technischen Geräte aufgrund von Sicherheitsbedenken gemäß den Vorgaben der Einrichtung bzw. die Kosten für die Unbrauchbarmachung sicherheitsbedenklicher Funktionen und Schnittstellen von eigengenutzten technischen Geräten ganz oder teilweise aufzubürden.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO).

 
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