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Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
2I.
3Mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene sinngemäß beantragt festzustellen, dass die dauerhafte Fesselung seiner Person während des Transports in die A-Klinik B, während des dortigen Aufenthaltes vom 13.10.2020 bis zum 16.10.2020 sowie während des Rücktransportes in die Justizvollzugsanstalt Werl rechtswidrig war, ferner festzustellen, dass die Durchsuchung mittels vollständiger Entkleidung vor dem Transport zum Krankenhaus und nach Rückkunft in der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig war sowie die Justizvollzugsanstalt Werl im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zukünftige Klinikaufenthalte ohne vorherige Entkleidung und ohne Fesselung durchzuführen.
4Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.05.2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichtes Arnsberg die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen.
5Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner am 22.06.2021 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Werl erhobenen Rechtsbeschwerde, die das Ministerium der Justiz NRW mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig hält.
6II.
71. Hinsichtlich der sich auf die Anordnung der Fesselung des Betroffenen während des Transports in die A-Klinik B, während des dortigen Aufenthaltes und während des Rücktransportes in die Justizvollzugsanstalt Werl sowie die Durchsuchung mittels vollständiger Entkleidung vor dem Transport ins Universitätsklinikum und nach Rückkunft in der Justizvollzugsanstalt beziehenden Feststellungsanträge erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
8Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt das ihm zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Fesselung bei einer Ausführung nach § 69 SVVollzG NRW i.V.m. §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 9 StVollzG NRW sowie bei der Entscheidung über die mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Untersuchung des Betroffenen nach § 64 Abs. 2 S. 1 SVVollzG nicht verkannt und rechtlich beanstandungsfrei ausgeübt hat.
92. Bezüglich des als unbegründet zurückgewiesenen Antrages betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich die Rechtsbeschwerde bereits deshalb als unzulässig, weil die im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehenden Entscheidungen von Gesetzes wegen ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind, § 114 Abs. 2, Satz 3, 1. Halbsatz StVollzG.
10III.
11Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.