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Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
2Die über den Antrag auf Aufhebung der angeordneten Disziplinarmaßnahme in Form eines einwöchigen Fernsehverbotes hinausgehend angebrachten Anträge (Verpflichtung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinaranzeige und der Disziplinarentscheidung sowie Feststellung, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Betroffenen gegen die Arbeitsverpflichtung nicht vorgelegen und die Disziplinarentscheidung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen habe) haben in Anbetracht der gebotenen umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des primären Anfechtungsbegehrens keine zusätzliche eigenständige Bedeutung, so dass ihnen unabhängig davon, dass sie entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Beschluss teilweise schon keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG betreffen, kein eigenständiges Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit der Anträge zukommt.