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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 156/21

Datum:
21.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 156/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0621.1VOLLZ.WS156.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 161 StVK 4/21
Schlagworte:
persönliche Habe, Genehmigung, Widerruf, Bestandsschutz, Vertrauensschutz
Normen:
StVollzG NRW § 15 Abs. 3; § 83 Abs. 4
Leitsätze:

15 Abs. 3 StVollzG NRW enthält keine Ermächtigungsgrundlage zur nachträglichen Beschränkung der ursprünglich mit Zustimmung der Anstalt eingebrachten persönlichen Habe des Gefangenen. Die in § 15 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung der Aufbewahrung, die eine Vernichtung, Verwertung oder Entfernung der Sachen aus der Anstalt zulässt, wenn „die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht“ zulassen und die Gefangenen sich weigern, die Sachen zu versenden, bezieht sich auf den Zeitpunkt, sobald die Gegenstände „eingebracht“ sind. Es handelt sich nicht um eine Ermächtigungsgrundlage für eine (zeitlich unbegrenzte) nachträgliche Beschränkung der persönlichen Habe, was im Fall einer vorgesehenen Beschränkung bisheriger Genehmigungen auch im Rahmen der Abwägung gemäß § 83 Abs. 4 StVollzG NRW zu beachten ist, nach welcher begünstigende Maßnahmen nur dann aufgehoben werden dürfen, wenn das Interesse an der Aufhebung das schutzwürdige Vertrauen der Gefangenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegt.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss und der Bescheid der JVA Geldern vom 11. Januar 2021 werden - in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 467 StPO analog).

 
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