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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz (Ws) 112 + 114/21

Datum:
30.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz (Ws) 112 + 114/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0430.1VOLLZ.WS112.114.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 31 StVK 7/21
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird, soweit sie auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf sofortige Rückverlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf sofortige Rückverlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug und der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.

Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt A vom 12.01.2021 betreffend die Verlegung des Betroffenen in eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges wird aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch werden die gerichtlichen Gebühren um 4/5 ermäßigt; die Staatskasse hat 4/5 der dem Betroffenen im gesamten Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
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