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Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen wird verpflichtet, das Löschungsbegehren des Betroffenen betreffend die Verfahren zu den Aktenzeichen 574 Js-Owi 1332/19, 574 Js-OWi 209/20, 514 Js 105/19, 154 Js 149/16 und 354 Js 33/16 der Staatsanwaltschaft Hagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Gründe:
2I.
3Mit privatschriftlicher Eingabe an die Staatsanwaltschaft Hagen vom 22. April 2020 begehrte der Betroffene Auskunft und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten in dem dort geführten Vorgangsverwaltungs- und Bearbeitungssystem MESTA. Mit Bescheid vom 04. Mai 2020 erteilte die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen (im Weiteren: Staatsanwaltschaft Hagen) dem Betroffenen Auskunft darüber, dass zum Stichtag 04. Mai 2020 neben seinen Personalien nach Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Geschlecht fünf Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen gespeichert waren, in denen er als Betroffener bzw. als Beschuldigter geführt wurde (Az.: 574 Js-OWi 209/20, 574 Js-OWi 1332/19, 514 Js 105/19, 154 Js 149/16, 354 Js 33/16), jeweils mit Eingangs- und Erledigungsdatum (bei der Staatsanwaltschaft) sowie unter Angabe einer Deliktsnorm, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die in dem Bescheid vom 04. Mai 2020 enthaltene obere Tabelle auf S. 2 des Bescheides verwiesen wird. Darüber hinaus waren in einer zweiten Tabelle darunter weitere Verfahren mit Aktenzeichen, Eingangs- und Erledigungsdatum (bei der Staatsanwaltschaft) gespeichert, in denen der Betroffene in der Rolle des Anzeigenden bzw. Geschädigten aufgeführt war, was dem Betroffenen gleichfalls in dem Bescheid mitgeteilt wurde, wobei wegen der Einzelheiten auf die vorgenannte zweite Tabelle Bezug genommen wird.
4Nach Erhalt des Bescheides vom 04. Mai 2020 am 21. Juli 2020 beantragte der Betroffene unter dem 22. Juli 2020 (nochmals) „die Löschung etwaiger gespeicherter Daten“ zu seiner Person. Durch Bescheid vom 31. August 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Hagen dieses Begehren ab und führte unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 04. Mai 2020 zur Begründung im Wesentlichen aus, die Speicherung der Daten in den Verfahren, in denen der Betroffene als Betroffener bzw. Beschuldigter gelistet sei, sei für Zwecke künftiger Strafverfahren gemäß § 484 StPO zwingend erforderlich. Im Falle weiterer Strafverfahren könne die Kenntnis der gespeicherten Daten zum Beispiel für etwaige Ermessensentscheidungen oder für die Frage von Anklageerhebungen von Bedeutung sein. Die Löschung sämtlicher mitgeteilter Verfahrensdaten, zu denen der Betroffene als Anzeigender bzw. Geschädigter geführt werde, komme derzeit aus Gründen der Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 31. August 2020 verwiesen.
5Gegen den Bescheid vom 04. Mai 2020 in Gestalt des Bescheides vom 31. August 2020, welcher ihm am 03. September 2020 zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG vom 14. September 2020, der am 24. September 2020 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangen ist. Er verfolgt sein Löschungsbegehren weiter und trägt zur Begründung unter Nennung ausschließlich des Aktenzeichens 154 Js 149/16 im Wesentlichen vor, das dortige Urteil sei am 04. Dezember 2017 „nach § 27 JGG“ und „wegen gemeinschaftlichen Diebstahls“ ergangen. Der Schuldspruch sei seit dem 04. Dezember 2018 getilgt; nach Überzeugung der damaligen Verfahrensbeteiligten habe es sich um eine einmalige Jugendsünde gehandelt; die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit liege nicht vor; er sehe sich - auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes - durch die fortdauernde Datenspeicherung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 14. September 2020 verwiesen.
6Die Staatsanwaltschaft Hagen hat unter dem 09. November 2020 eine Gegenerklärung abgegeben und das Löschungsbegehren des Betroffenen unter näheren Ausführungen zurückgewiesen.
7Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat unter dem 20. November 2020 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, soweit der Betroffene die Löschung seiner im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 154 Js 149/16 StA Hagen gespeicherten personenbezogenen Daten begehrt, als unbegründet, im Übrigen als unzulässig zu verwerfen.
8Der Betroffene hat sich dazu durch privatschriftliche Eingabe vom 08. Dezember 2020 geäußert und zudem mit privatschriftlichen Eingaben vom 25. Januar 2021 und vom 08. Februar 2021 weitere Ausführungen gemacht.
9II.
10Der Antrag ist im Umfange seines auszulegenden Begehrens zulässig und hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen, das Antragsbegehren des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
111.
12Der Antrag vom 14. September 2020 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig.
13Der Betroffene begehrt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach § 23 Abs. 2 EGGVG. Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 31. August 2020, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
14Mangels eines förmlichen Rechtsbehelfs bedurfte es keines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG.
15Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach Zustellung des Bescheides vom 31. August 2020 am 03. September 2020 beim Oberlandesgericht Hamm am 24. September 2020 und damit rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG schriftlich angebracht und begründet worden. Soweit der Betroffene mit privatschriftlichem Schreiben vom 10. Oktober 2020 weitere Ausführungen gemacht hat, waren diese angesichts des zwischenzeitlichen Ablaufs der Monatsfrist aus § 26 Abs. 1 EGGVG indes unbeachtlich.
16Der Senat hat das Antragsbegehren des Betroffenen unter großzügiger Berücksichtigung der gesetzlichen Begründungserfordernisse nach § 24 Abs. 2 EGGVG dahin ausgelegt, dass er (lediglich) die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu denjenigen Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen begehrt, in denen er als Betroffener bzw. als Beschuldigter geführt wird, insbesondere in Bezug auf das von ihm ausdrücklich nach dem Aktenzeichen bezeichnete Verfahren zu 154 Js 149/16, zu dem er in der Antragsschrift vom 14. September 2020 nähere Ausführungen gemacht hat. Demgegenüber hat er sich mit keinem Wort gegen die Speicherung seiner personenbezogenen Daten betreffend die Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen gewandt, zu denen er als Geschädigter bzw. Anzeigenerstatter gelistet ist; auch im Rahmen seiner Gegenäußerung vom 08. Dezember 2020 finden diese Verfahren keinerlei Erwähnung. Die Datenspeicherung zu diesen Verfahren hat der Senat daher als nicht von dem Antragsbegehren auf Löschung umfasst angesehen. Diese Auslegung entsprach auch dem Kosteninteresse des Betroffenen, da sein Antrag insoweit den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG nicht im Ansatz genügte (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 17. Mai 2013 zu III-1 VAs 44/13 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 m.w.N.) und bei anderer Auslegung auf Kosten des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.
172.
18Der Antrag hat in der Sache (vorläufig) Erfolg. Er führt zur Aufhebung des angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheides. Außerdem spricht der Senat - mangels Spruchreife der Sache - die Verpflichtung aus, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, und verweist die Sache an die Staatsanwaltschaft Hagen zurück (§ 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG).
19Die Staatsanwaltschaft Hagen hat das Löschungsbegehren des Betroffenen nicht unter Beachtung des neuen Regelungsgefüges des Datenschutzprozessrechts und der damit einhergehenden Grundsätze, insbesondere ohne Durchführung der (weiterhin) erforderlichen Einzelfallprüfung des „Erforderlichseins“ der (weiteren) Datenspeicherung, abgelehnt.
20a)
21Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 ist am 26. November 2019 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 1724 ff.). § 500 Abs. 1 StPO erklärt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes für entsprechend anwendbar. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Normierung ohne Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 zu III-1 VAs 59/20; Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 303 VAs 1846/19, zitiert nach juris Rn. 17). Danach hat der Betroffene gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG einen Berichtigungsanspruch (vgl. § 489 Abs. 1 StPO in der bis zum 25. November 2019 geltenden Fassung, im Weiteren: a.F.), wenn gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind. Gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG hat er einen Löschungsanspruch (vgl. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO a.F.), wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen nicht mehr erforderlich ist (BT-Drs. 19/4671, S. 69). Daneben sind über § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (als ergänzende Sonderregelungen) besondere Gründe einer Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten geregelt (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69). Insoweit handelt es sich um zwei selbstständige Grundlagen für die Löschung von Daten (vgl. Basar, jurisPR-StrafR 22/20 Anm. 2).
22b)
23Verfahren zu 154 Js 149/16
24(Schuldspruch gemäß § 27 JGG, Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt)
25Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält der angefochtene Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen betreffend das Verfahren zu 154 Js 149/16 der gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
26Gemäß § 500 Abs. 1 i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
27aa)
28Für die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung als solcher ist insoweit indes nichts ersichtlich. Vielmehr ist der Umfang der Datenspeicherung nach Maßgabe der Nr. 1 des § 484 Abs. 1 StPO nach Familien-, Geburts- und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Geschlecht des Betroffenen sowie nach Nr. 2 und Nr. 5 des § 484 Abs. 1 StPO des Aktenzeichens sowie der Eingangs- und Erledigungsdaten bei der Staatsanwaltschaft zulässig. Auch die Angabe des Tatvorwurfs durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften ist nach Nr. 4 der Vorschrift gesetzlich vorgesehen und damit zulässig, wobei der Senat vorliegend allerdings darauf hinweist, dass der in dem angefochtenen Bescheid angegebene § 244 StGB sich auf eine unrichtige Datenspeicherung gründet (der Schuldspruch erfolgte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB), was wohl einen Berichtigungsanspruch des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG nach sich zieht, soweit nicht ohnehin ein Anspruch des Betroffenen auf Löschung sämtlicher Daten zu dem Verfahren 154 Js 149/16 in Betracht kommt (siehe dazu unter bb)).
29In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass sich in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen eine „Vorgangsliste“ vom 23. April 2020 mit dem Zusatz „Nur für die Handakten“ befindet, aus der sich (zu sämtlichen hier verfahrensgegenständlichen Verfahren) eine im Vergleich zu dem angefochtenen Bescheid erweiterte tabellarische Auflistung ergibt. Dort sind zusätzlich die Rubriken „Dez.-Kennzahl“, „Tatzeit“, „Erledigung/Entscheidung“ und „Anmerkung“ mit entsprechenden Einträgen enthalten. Ungeachtet dessen, dass sich dem Senat nicht erschließt, in welchem Verhältnis dieser Ausdruck zu den Angaben in dem angefochtenen Bescheid steht, ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf das Verfahren zu 154 Js 149/16 unter „Erledigung/Entscheidung“ der Eintrag „Erlass – Jugendstrafe mit Bewährung“ vorhanden ist, was sich angesichts des lediglich erfolgten Schuldspruchs gemäß § 27 JGG auf eine unrichtige Datenverarbeitung gründet und damit gleichfalls einen Berichtigungsanspruch nach sich ziehen dürfte, soweit nicht - wie ausgeführt - ohnehin ein Löschungsanspruch des Betroffenen besteht (siehe dazu unter bb)).
30bb)
31Auch kommt eine Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung i.S.d. § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG nicht in Betracht.
32Allerdings vermag der Senat derzeit nicht zu beurteilen, ob die Kenntnis der (zulässig) gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft (noch) erforderlich ist (§ 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG), da es in dem angefochtenen Bescheid an der vorzunehmenden umfassenden, individuellen Prüfung fehlt.
33Da - wie ausgeführt - der (allgemeine) Löschungsanspruch des Betroffenen aus § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG dem § 489 Abs. 2 S. 1 StPO a.F. entspricht, ist die Erforderlichkeit der Datenspeicherung auch nach der neuen Gesetzeslage umfassend im Rahmen einer individuellen Prüfung durchzuführen und darzulegen (Basar, jurisPR-StrafR 22/2020 Anm. 2). Dies ergibt sich auch daraus, dass § 500 Abs. 1 StPO den gesamten Teil 3 des BDSG für entsprechend anwendbar erklärt, wozu insbesondere auch der § 47 BDSG gehört, in dem die allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verankert sind, die die Strafverfolgungsbehörden zu beachten haben. Dazu gehören insbesondere das Prinzip der Datenminimierung, die Grundsätze der Zweckbindung, das Kriterium der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit. Zudem muss stets das verfassungsmäßig verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Berücksichtigung finden.
34Das „Erforderlichsein“ i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG ist dabei - wie schon unter Geltung der Rechtslage vor dem 26. November 2019 - ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. zur alten Rechtslage: Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 zu III-1 VAs 64/19; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 489 Rn. 3).
35Eine diesen Maßgaben entsprechende umfassende Prüfung hat die Staatsanwaltschaft ausweislich des angefochtenen Bescheides indes nicht vorgenommen.
36Dabei weist der Senat allerdings zunächst darauf hin, dass eine Prüfung des „Erforderlichseins“ in Bezug auf die nach Abs. 1 des § 484 StPO zum Zwecke künftiger Strafverfahren gespeicherten Daten nicht nach der einengenden Maßgabe des Abs. 2 S. 1 der Vorschrift vorzunehmen ist, der voraussetzt, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder wegen sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass (zukünftig) weitere (Ermittlungs- bzw.) Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Soweit dies entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zur bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertreten worden ist (vgl. Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58), handelte es sich bei dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine besondere Ausnahmekonstellation (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB begangenen Straftat aufgrund einer von der Anzeigenden selbst später als haltlos bezeichneten Strafanzeige), die mit der hiesigen (Verfahrensbeendigung durch seit dem 04. Dezember 2017 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts -‑ Jugendschöffengericht - Lüdenscheid vom selben Tage, durch das der zur Tatzeit 19-jährige Betroffene des gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befunden und die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, § 27 JGG), die der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat, nicht vergleichbar ist.
37Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).
38Insoweit hat die Staatsanwaltschaft in dem Bescheid vom 31. August 2020 auf etwaige Ermessensentscheidungen und die Frage der Anklageerhebung im Falle weiterer Strafverfahren hingewiesen, was im Sinne der vorgenannten, nicht auszuschließenden Förderung der Arbeit der Behörde grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
39Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsfristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).
40Soweit die Staatsanwaltschaft in dem angefochtenen Bescheid (lediglich) mitgeteilt hat, eine Löschung erfolge „im Rahmen der von § 489 StPO vorgegebenen Frist“, bezieht sich dies nach der Beurteilung durch den Senat zwar auf die vorgenannte Aussonderungsfrist. Jegliche (überprüfbare) Ausführungen zu einer von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Prüfung des Frist(ab)laufs im vorliegenden Fall fehlen indes in dem angefochtenen Bescheid, wobei der Senat jedoch nicht verkennt, dass die Frist vorliegend zehn Jahre ab Eintritt des letzten Ereignisses, das zur Speicherung der Daten geführt hat, beträgt, da der Betroffene - wie ausgeführt - zur Tatzeit 19 Jahre alt war (§ 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO) und damit ersichtlich noch nicht abgelaufen ist. Insofern führt das Fehlen entsprechender Ausführungen, die eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft erkennbar und überprüfbar machen, hier (allein) noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenngleich solche Ausführungen aus Sicht des Senats gleichwohl wünschenswert gewesen wären.
41Allerdings kann eine Datenspeicherung in MESTA in Bezug auf Verfahren, zu denen der Betroffene als Beschuldigter aufgeführt ist, nach Ansicht des Senats unabhängig von dem Vorgesagten unter (entsprechender) Berücksichtigung des Verwertungsverbots aus § 51 Abs. 1 BZRG nur solange zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft Hagen „erforderlich sein“, wie die Daten im Zentralregister nicht getilgt bzw. nicht tilgungsreif sind, was bezüglich des Schuldspruchs nach § 27 JGG gemäß §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BZRG i.V.m. § 30 Abs. 2 JGG zwischenzeitlich allerdings durchaus (positiv) der Fall sein dürfte. Zu der Tilgung bzw. Tilgungsreife, bzw. dazu, aus welchen Gründen dies vorliegend anders sein sollte, fehlen in dem angefochtenen Bescheid indes jegliche Ausführungen. Auch dazu, ob die infolge der Entfernung des Schuldspruchs aus dem Zentralregister erfolgte Eintragung in das Erziehungsregister (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 3 BZRG) eine Datenspeicherung in MESTA (noch) zu rechtfertigen vermag, obwohl der Betroffene zwischenzeitlich das 24. Lebensjahr vollendet hat, was nach § 63 Abs. 1 BZRG die Entfernung der Eintragung auch aus dem Erziehungsregister nach sich zieht, bzw. dazu, ob dem z.B. weitere Eintragungen im Zentralregister gemäß § 63 Abs. 2 BZRG oder sonstige Umstände entgegenstehen, verhält sich der angefochtene Bescheid nicht einmal im Ansatz.
42Da demnach eine umfassende Prüfung des „Erforderlichseins“ der weiteren Datenspeicherung durch die Staatsanwaltschaft nicht erkennbar durchgeführt worden ist und der Senat infolgedessen (derzeit) nicht zu beurteilen vermag, ob die Kenntnis der Daten für den in § 484 StPO bezeichneten Zweck weiterhin erforderlich ist, war der angefochtene Bescheid mangels Spruchreife insoweit aufzuheben.
43c)
44Verfahren zu 354 Js 33/16
45(Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO mangels Strafantrages und Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung)
46Auch in Bezug auf das bei der Staatsanwaltschaft Hagen zu dem Aktenzeichen 354 Js 33/16 geführte Verfahren, das - wie der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat - durch Verfügung vom 01. März 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Strafantrages und wegen Verneinung des öffentlichen Interesses eingestellt worden ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
47Insoweit weist der Senat zunächst darauf hin, dass diesbezüglich ebenfalls ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG in Betracht kommen könnte, da in der Vorgangsliste „Nur für die Handakten“ insoweit unter „Tatzeit“ das Datum „22.12.2015“ gespeichert ist, die Tatzeit (insgesamt) ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen indes mit „Tatzeitraum von 22.12.2015“ und „Tatzeitraum bis 05.01.2016“ angegeben ist, was für eine unvollständige Speicherung spricht. Da der Senat - wie bereits ausgeführt - das Verhältnis des Inhalts der vorgenannten Vorgangsliste zu der Aufstellung in dem angefochtenen Bescheid, der die Rubrik „Tatzeit“ nicht enthält, nicht nachvollziehen kann und sich der angefochtene Bescheid dazu auch nicht verhält, vermag er nicht zu beurteilen, ob ein Berichtigungsanspruch insoweit besteht.
48Ungeachtet dessen hat die Staatsanwaltschaft Hagen das Löschungsbegehren des Betroffenen auch in Bezug auf dieses Verfahren nicht - wie gesetzlich geboten - aufgrund einer umfassenden individuellen Prüfung des „Erforderlichseins“ abgelehnt.
49Insoweit erschließt sich dem Senat in Ermangelung entsprechender Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bereits nicht, aus welchem Grund die weitere Datenspeicherung nach § 484 StPO zum Zwecke künftiger Strafverfahren in Bezug auf dieses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren überhaupt weiterhin erforderlich sein sollte (vgl. § 489 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Denn die (ursprünglich) nach § 483 StPO zum Zwecke des (eingestellten) Strafverfahrens gespeicherten Daten waren nach § 489 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 StPO mit Erledigung des Verfahrens infolge des Eintritts der Verfolgungsverjährung grundsätzlich zu löschen. In dem Verfahren wurde nämlich - soweit für den Senat aus den ihm vorgelegten Sachakten ersichtlich - wegen des Verdachts der Begehung einer Bedrohung (Tatzeitraum: 22. Dezember 2015 bis 05. Januar 2016) gegen den Betroffenen ermittelt, die gemäß § 241 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Daher trat gemäß §§ 78 Abs. 2 Nr. 5, 78a S. 1 StPO Verfolgungsverjährung mit Ablauf von drei Jahren ab Beendigung der Tat und damit am 05. Januar 2019 ein. Infolgedessen waren die (ursprünglich nach § 483 StPO) gespeicherten Daten zwingend (vgl. „Zu löschen sind…“) zu löschen, „soweit ihre Speicherung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist“ (vgl. § 489 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Die Vornahme einer insoweit gesetzlich gebotenen Einzelfallprüfung in Bezug auf das „Erforderlichsein“ der weiteren Datenspeicherung ist aus dem angefochtenen Bescheid allerdings nicht einmal im Ansatz ersichtlich, so dass dies insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und mangels Spruchreife dazu führte, dass der Senat unter Zurückverweisung der Sache die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen ausgesprochen hat, das Löschungsbegehren des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§ 28 Abs. 2 S. 2 EGGVG).
50Ungeachtet dessen weist der Senat noch darauf hin, dass er in Ermangelung entsprechender hinreichender Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid (nach derzeitigem Erkenntnisstand) auch nicht zu beurteilen vermag, ob und falls ja, mit welchen Erwägungen die Staatsanwaltschaft Hagen das Löschungsbegehren des Betroffenen in Bezug auf das Verfahren zu 354 Js 33/16 unter dem Gesichtspunkt des Ablaufs der bereits erwähnten Aussonderungsprüffrist (überhaupt) geprüft bzw. (im Falle der Bejahung) aus welchen Erwägungen im Rahmen der nachfolgenden und auch insoweit vorzunehmenden (Einzelfall-)Prüfung sie das „Erforderlichsein“ der (dennoch fortdauernden) Speicherung angenommen hat (vgl. dazu Gieg, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 489 Rn. 4 zur alten, in der Sache aber identischen Rechtslage).
51Ausführungen des Umfangs und Inhalts wie in dem angefochtenen Bescheid reichen jedenfalls insoweit nicht aus.
52Nach der neuen Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/670 am 26. November 2019 (BGBl. I, S. 1724 ff.) hat der Betroffene namentlich nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 StPO im Falle der „nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung“ einen Anspruch auf Überprüfung der Löschung bezüglich der Daten, die zum Zwecke künftiger Strafverfahren nach § 484 StPO gespeichert sind, nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, d.h. nach Ablauf der Aussonderungsprüffrist. Unter die „nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung“ fällt nach Ansicht des Senats auch diejenige nach § 170 Abs. 2 StPO. Zwar besteht in diesem Falle die rechtliche Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, eine solche ist aber eher einer Wiederaufnahme nach einem rechtskräftigen Freispruch oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens vergleichbar (Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 63. Aufl., § 489 Rn. 5 i.V.m. § 494 Rn. 6), so dass die Überprüfung der Löschung nach drei Jahren angezeigt erscheint.
53Wie bereits ausgeführt, ist in dem angefochtenen Bescheid lediglich der pauschale Hinweis enthalten, dass die Löschung der Daten „innerhalb der von § 489 StPO vorgegebenen Frist“ erfolgen werde, ohne dass eine inhaltliche Prüfung auch nur im Ansatz erkennbar ist. Indes ist dieses Verfahren - wie der Senat den Sachakten entnommen hat - durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 01. März 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, so dass die dreijährige Aussonderungsprüffrist gemäß § 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 StPO damit ersichtlich bereits abgelaufen ist, was - wie bereits unter b) bb) ausgeführt - regelmäßig (aber nicht stets zwingend) das „Erforderlichsein“ der weiteren Datenspeicherung entfallen lässt. Insofern ist vielmehr einzelfallbezogen zu überprüfen, ob die Speicherung (dennoch ausnahmsweise) fortzudauern hat (vgl. Gieg, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 489 Rn. 4 - zur alten, aber insoweit identischen Rechtslage). Damit hätte es (überprüfbarer) Ausführungen dazu bedurft, aus welchem Grund die (weitere) Datenspeicherung insoweit weiterhin erforderlich ist, die in dem angefochtenen Bescheid gänzlich fehlen.
54Vor diesem Hintergrund kommt es an dieser Stelle nicht mehr darauf an, dass sich der angefochtene Bescheid auch nicht zu der Frage des sog. Restverdachts gemäß § 484 Abs. 2 S. 2 StPO verhält (vgl. dazu nachfolgend unter d), was ebenfalls insoweit die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zöge.
55d)
56Verfahren zu 514 Js 105/19
57(Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung unter Verweisung auf den Privatklageweg)
58Auch in Bezug auf das bei der Staatsanwaltschaft Hagen zu 514 Js 105/19 geführte Verfahren, das - wie der Senat den ihm übersandten Sachakten entnommen hat - durch staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 01. April 2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
59Insoweit bemerkt der Senat vorab, dass sich ihm nicht erschließt, aus welchem Grund die (weitere) Datenspeicherung nicht auf Grundlage des § 483 StPO (zum Zwecke dieses Ermittlungsverfahrens selbst) erfolgt, der indes in dem angefochtenen Bescheid nicht als Grundlage der Speicherung genannt ist. Vielmehr benennt der Bescheid insoweit (ausschließlich) den § 484 StPO (Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren), so dass Maßstab der Überprüfung durch den Senat damit (ausschließlich) die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind.
60Dabei geht der Senat zwar davon aus, dass die „Erledigung“ des Verfahrens infolge eines eventuellen Eintritts der Verfolgungsverjährung insoweit bei der Prüfung des „Erforderlichseins“ der Datenspeicherung nach § 484 StPO vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. § 489 Abs. 1 Nr. 1 StPO), auch wenn sich der angefochtene Bescheid auch in Bezug auf dieses Verfahren dazu nicht verhält. Denn insoweit wurde das Ermittlungsverfahren ausweislich der dem Senat übersandten Sachakten wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (Tatzeit: 20. Januar 2019) geführt, die nach § 201 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, so dass Verfolgungsverjährung nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 5, 78a S. 1 StPO erst am 20. Januar 2022 eintritt.
61Ob die Kenntnis der insoweit gespeicherten Daten indes zum Zwecke zukünftiger Strafverfahren nach § 484 StPO weiterhin erforderlich ist, vermag der Senat in Ermangelung einer umfassenden (Einzelfall-)Prüfung des „Erforderlichseins“ i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG durch die Staatsanwaltschaft Hagen (derzeit) nicht festzustellen.
62Zwar hält sich der Umfang der zu diesem Verfahren gespeicherten Daten im gesetzlichen und damit zulässigen Umfang des § 484 Abs. 1 StPO, wobei der Senat allerdings auf Folgendes hinweist:
63Soweit sich in Ansehung der Vorgangsliste „Nur für die Handakten“ in Abweichung zu den Angaben im Bescheid vom 04. Mai 2020 unter der Rubrik „Delikt“ neben der Angabe „§ 201 StGB“ auch die Angabe „§ 269 Abs. 1 StGB“ findet, kommt ein Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG in Betracht, da das Ermittlungsverfahren - soweit aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ersichtlich - nicht wegen des Verdachts der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB geführt worden ist. Aus welchem Grund der Tatvorwurf dennoch durch Angabe dieser gesetzlichen Vorschrift in dem „Ausdruck für die Handakten“ (aber nicht in dem angefochtenen Bescheid) bezeichnet ist (vgl. § 484 Abs. 1 Nr. 4 StPO), ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
64Ungeachtet dessen verhält sich der angefochtene Bescheid indes nicht dazu, ob sich in Bezug auf die dem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwürfe aus der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. § 484 Abs. 2 S. 2 StPO). Danach ist die fortwährende Speicherung nur dann erforderlich, wenn ein sog. Restverdacht besteht.
65Wie oben unter b) bb) ausgeführt, sind Daten insbesondere dann nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, wenn nichts dafür spricht, dass sie in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. Besondere Bedeutung hat dies, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn nicht nur vorläufig eingestellt wird und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28 für den insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß § 77 Abs. 6 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).
66Wie oben unter c) zu § 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StPO bereits ausgeführt, fällt auch die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter die „nicht nur vorläufige Verfahrenseinstellung“, und zwar ungeachtet der rechtlichen Möglichkeit der Wiederaufnahme der Ermittlungen wegen der Vergleichbarkeit zu einer Wiederaufnahme nach rechtskräftigem Freispruch oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens, wobei in Bezug auf § 484 Abs. 2 S. 2 StPO nichts anderes gilt. Zwar bezieht sich diese Regelung nach Wortlaut und Systematik lediglich auf § 484 Abs. 2 S. 1 StPO und nicht auf Abs. 1 der Vorschrift. Allerdings setzt auch eine (fortdauernde) Datenspeicherung nach § 484 Abs. 1 StPO ungeschrieben - gerade unter Berücksichtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen - mindestens sachliche Gründe voraus (vgl. zur insoweit vergleichbaren früheren Rechtslage Hanseatisches OLG, Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58, 59 m.w.N; Gieg, in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 484 Rn. 3). Solche sachlichen Gründe bestehen indes nach Ansicht des Senats dann nicht (mehr), wenn das Ermittlungsverfahren letztlich aus Gründen eingestellt worden ist, die aus ex-tunc-Sicht schon dessen Einleitung entgegengestanden hätten, z.B. im Falle der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen erwiesener Unschuld. Vor diesem Hintergrund hat die Behörde daher auch in Bezug auf nach § 484 Abs. 1 StPO gespeicherte Daten z.B. im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO stets das Bestehen eines sog. Restverdachts i.S. eines Anfangsverdachts zu prüfen (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28).
67Dazu verhält sich der angefochtene Bescheid indes mit keinem Wort, so dass er insoweit aufzuheben war, wobei der Senat darauf hinweist, dass viel für einen sog. Restverdacht spricht, da das Verfahren in Ermangelung der Bejahung des öffentlichen Interesses unter Verweisung auf den Privatklageweg und nicht wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden ist.
68d)
69Verfahren zu 574 Js-Owi 1332/19 und zu 574 Js-OWi 209/20
70(durch Einspruchsrücknahme beendete Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten)
71Auch im Hinblick auf die bei der Staatsanwaltschaft Hagen zu den Aktenzeichen 574 Js-Owi 1332/19 und 574 Js-OWi 209/20 geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren, die beide durch rechtskräftige Bußgeldbescheide infolge Einspruchsrücknahme vor der Hauptverhandlung beendet worden sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
72Zwar ist im Hinblick auf die Speicherung von Aktenzeichen, Eingangs- sowie Erledigungsdatum (bei der Staatsanwaltschaft) gemäß § 484 Abs. 1 StPO ein Löschungsanspruch des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG nicht ersichtlich.
73Allerdings weist der Senat darauf hin, dass nach den ihm vorliegenden Unterlagen Berichtigungsansprüche des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG in Betracht kommen, die der Senat indes nicht abschließend zu beurteilen vermag.
74Zum einen ist bezüglich des Verfahrens zu 574 Js-OWi 209/20 das in dem Bescheid vom 04. Mai 2020 angegebene Eingangsdatum bei der Staatsanwaltschaft Hagen („07.02.2020“) nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da ein Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft Essen (bereits) den 05. Februar 2020 ausweist.
75In Bezug auf beide Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zudem unter „Delikt“ der Eintrag „§ 999 VOWi“ vorhanden, der ersichtlich keinen gesetzlichen Tatbestand i.S.d. § 484 Abs. 1 Nr. 4 StPO bezeichnet, sondern nach Beurteilung des Senats vielmehr einen Phantasieparagrafen darstellt. Eine solche - sachlich falsche - Eintragung zieht indes nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einen Berichtigungsanspruch nach sich (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 zur früheren Rechtslage), wie er nach der geltenden Rechtslage nunmehr in § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG vorgesehen ist (BT-Drs. 19/4671, S. 69) und der zur Eintragung der verwirklichten Ordnungswidrigkeitentatbestände (z.B. nach StVG, StVO) führen muss. Ein solcher schiede nur dann aus, wenn er mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, z.B. weil eine sachlich richtige Eintragung systembedingt nicht möglich wäre, wobei sich in diesem Fall im Anschluss die Frage einer etwaigen (Voll-)Sperrung gemäß §§ 75 Abs. 3, 489 Abs. 6 StPO i.V.m. § 58 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BDSG stellte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 betreffend die bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage).
76Ob vorliegend ein Berichtigungsanspruch bzw. eine Verpflichtung zur (Voll-) Sperrung besteht, vermag der Senat in Ermangelung dazu erfolgter Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid indes (derzeit) nicht abschließend zu beurteilen.
77Angesichts der aufgezeigten erheblichen (Begründungs-)Mängel des angefochtenen Bescheides, die der Senat mit Verwunderung zur Kenntnis genommen hat, sieht er sich abschließend zu dem Bemerken veranlasst, dass es nicht Aufgabe des Senats ist, eine (eigene) Einzelfallprüfung des „Erforderlichseins“ der weiteren Datenspeicherung gleichsam ungeachtet der Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und insbesondere anhand von sich ausschließlich aus den übersandten Sachakten ergebenden Umständen vorzunehmen, sondern dass es vielmehr der Staatsanwaltschaft Hagen als datenverantwortlicher Behörde obliegt, die von ihr vorzunehmende umfassende Einzelfallprüfung derart in ihrem Bescheid darzulegen, dass sie für den Betroffenen unter Transparenzgesichtspunkten und für den Senat im Rahmen der Überprüfung des „Erforderlichseins“ der weiteren Datenspeicherung nachvollziehbar ist.
78III.
79Da kein Gebührentatbestand verwirklicht ist (vgl. Nr. 15300 bzw. Nr. 15301 des KV - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG), entstehen keine Gerichtsgebühren.
80Allerdings besteht Anlass zur Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 30 S. 1 EGGVG). Eine solche Anordnung, die nur im Ausnahmefall in Betracht kommt, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist, namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), ist vorliegend angesichts der aufgezeigten Mängel des angefochtenen Bescheides angezeigt.
81IV.
82Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.
83V.
84Der Senat lässt die Rechtbeschwerde nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.