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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 74/20

Datum:
26.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 74/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0226.1VAS74.20.00
 
Schlagworte:
Schriftformerfordernis, Datenspeicherung, Erforderlichkeit, Löschungsanspruch, Datenverarbeitung zum Zwecke künftiger Strafverfahren und zur Vorgangsverwaltung.
Normen:
EGGVG § 23 ff.; StPO § 32a, 484, 485, 489, 500; BDSG §§ 75 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 2, 47
Leitsätze:
 
Tenor:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit die Löschung der zu den Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen gespeicherten Daten mit den Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04, 767 Js 216/03, 867 Js 879/01, 867 Js 792/00 und 935 Js 19/97 abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen verpflichtet, eine Vollsperrung vorzunehmen.

Von der Erstattung der dem Betroffenen insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten wird abgesehen (§ 30 EGGVG).

Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Betroffenen (§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.

Die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.

Soweit der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, ist sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).

 
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