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Die Übermittlung eines Schriftstückes mit (lediglich) einfacher elektronischer Signatur durch Hinzufügung des Namenszuges über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos entspricht den Schriftformerfordernissen an ein elektronisches Dokument gemäß § 32a StPO, wenn der Absender bei Versand der Nachricht i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes hat bestätigen lassen.
Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Datenspeicherung durch die Staatsanwaltschaft zum Zweck künftiger Strafverfahren gemäß § 484 StPO oder zur Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO sowie zu den Voraussetzungen von Berichtigungs- und/ oder Löschungsansprüchen des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben, soweit die Löschung der zu den Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen gespeicherten Daten mit den Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04, 767 Js 216/03, 867 Js 879/01, 867 Js 792/00 und 935 Js 19/97 abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen verpflichtet, eine Vollsperrung vorzunehmen.
Von der Erstattung der dem Betroffenen insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten wird abgesehen (§ 30 EGGVG).
Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Betroffenen (§ 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.
Die Gerichtsgebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
Soweit der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat, ist sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenstandslos. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Gründe:
2I.
3Mit privatschriftlicher Eingabe an die Staatsanwaltschaft Hagen vom 18. Juli 2020 begehrte der Betroffene Auskunft und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten in dem dort geführten Vorgangsverwaltungs- und Bearbeitungssystem MESTA. Mit Bescheid vom 08. September 2020 erteilte die Leitende Oberstaatsanwältin in Hagen (im Weiteren: Staatsanwaltschaft Hagen) dem Betroffenen Auskunft darüber, dass zum Stichtag 21. Juli 2020 neben seinen Personalien nach Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Geschlecht zum einen neun Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen gespeichert sind, in denen er als Beschuldigter geführt wird (Az.: 251 Js 431/14, 768 Js 178/11, 407 Js 225/10, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04, 767 Js 216/03; 867 Js 879/01; 867 Js 792/00, 935 Js 19/97), und zwar jeweils mit Eingangs- und Erledigungsdatum (bei der Staatsanwaltschaft), unter Angabe einer Deliktsnorm, der Tatzeit und der „Erledigung/Entscheidung“, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die in dem Bescheid vom 08. September 2020 enthaltene (erste) Tabelle auf S. 3 des Bescheides verwiesen wird. Alle diese Verfahren sind durch rechtskräftige Verurteilungen des Betroffenen beendet worden.
4Darüber hinaus teilte die Staatsanwaltschaft Hagen dem Betroffenen in dem Bescheid unter Hinweis auf eine zweite Tabelle (vgl. S. 4 des angefochtenen Bescheides) mit, dass acht weitere Verfahren - jeweils mit Aktenzeichen sowie Eingangs- und Erledigungsdatum (bei der Staatsanwaltschaft) - gespeichert sind, zu denen der Betroffene als Anzeigender bzw. Geschädigter gelistet ist, wobei wegen der Einzelheiten auf die Tabelle auf S. 4 des Bescheides vom 08. September 2020 Bezug genommen wird.
5Zudem lehnte die Staatsanwaltschaft Hagen in diesem Bescheid das Löschungsbegehren des Betroffenen ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Mindestaufbewahrungsdauer von Aktenstücken betrage nach der Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen fünf Jahre, daher seien sämtliche im Jahre 2014 oder vorher anhängig gewordene Vorgänge einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit der weiteren Datenspeicherung unterzogen worden. Danach sei eine weitere Speicherung in Bezug auf die Verfahren zu den Aktenzeichen zu 251 Js 431/14 und 407 Js 225/10 „für künftige Strafverfahren gemäß § 484 StPO erforderlich“; im Falle weiterer Strafverfahren gegen den Betroffenen könne die Kenntnis der (insoweit) gespeicherten Daten von Bedeutung sein. Die (weitere) Speicherung der Daten zu einem näher bezeichneten Verfahren, in dem der Betroffene als Geschädigter aufgeführt sei, sei zum Zwecke der Vorgangsverwaltung nach § 485 StPO erforderlich, was auch in Bezug auf die „sämtlichen weiteren der Auskunft zu entnehmenden vor dem Jahr 2014 gespeicherten Verfahren“ gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 08. September 2020 verwiesen.
6Gegen den Bescheid vom 08. September 2020, welcher ihm am 11. September 2020 zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG vom 19. September 2020, der als elektronisches Dokument per email über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos an das Oberlandesgericht Hamm übersandt wurde und am selben Tag dort einging. Damit verfolgt der Betroffene sein Löschungsbegehren unter Hinweis auf das Verwertungsverbot aus § 51 BZRG und sein in der Anlage beigefügtes eintragungsfreies Führungszeugnis weiter und begehrt ausdrücklich die Überprüfung des Bescheids „in vollem Umfang des Rechts“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 19. September 2020 verwiesen.
7Nachdem die Staatsanwaltschaft Hagen dem Betroffenen zwischenzeitlich durch Bescheid vom 05. Oktober 2020 über weitere, nach dem Jahr 2014 eingetragene Verfahren Auskunft erteilt und auch insoweit eine Löschung unter näheren Ausführungen abgelehnt hatte, hat sie im Rahmen des anhängigen Antragverfahrens am 26. Oktober 2020 eine Gegenerklärung abgegeben und das Löschungsbegehren des Betroffenen vollumfänglich unter näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
8Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat unter dem 12. November 2020 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Ermangelung der erforderlichen Schriftform sowie einer ausreichenden Begründung als unzulässig zu verwerfen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet.
9Der Betroffene hat sich dazu durch privatschriftliche Eingabe vom 30. November 2020 geäußert, sodann mit privatschriftlicher Eingabe vom 01. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und zudem durch privatschriftliche Eingabe vom 15. Februar 2021 weitere Ausführungen gemacht.
10II.
11Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. September 2020, der sich bereits angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht auf den dem Betroffenen erst am 08. Oktober 2020 zugestellten (weiteren) Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen vom 05. Oktober 2020 beziehen kann, so dass dieser vorliegend nicht verfahrensgegenständlich ist, ist zulässig und hat in der Sache in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses zu entnehmenden Umfang Erfolg. Er führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG) und insoweit zur Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen, eine Vollsperrung der zu den im Beschlusstenor bezeichneten Verfahren gespeicherten Datensätze vorzunehmen (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG). Im Übrigen ist der Antrag als unbegründet zu verwerfen.
121.
13Der Antrag vom 19. September 2020 auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig.
14Der Betroffene begehrt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts auf dem Gebiet der Strafrechtspflege nach § 23 Abs. 2 EGGVG. Die Weigerung in dem mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 08. September 2020, dem Antrag auf Löschung zur Person des Betroffenen gespeicherter Daten zu entsprechen, stellt eine Verfügung einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege mit Maßnahmencharakter dar (vgl. Senat, Beschlüsse vom 02. Juli 2002 zu 1 VAs 5/02, vom 15. Juni 2010 zu III-1 VAs 16/10, zitiert nach juris Rn. 16 und vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
15Mangels eines förmlichen Rechtsbehelfs bedurfte es keines Vorschaltverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG.
16Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach Zustellung des Bescheides vom 08. September 2020 am 11. September 2020 beim Oberlandesgericht Hamm am 19. September 2020 und damit rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG angebracht und ausreichend begründet (vgl. § 24 Abs. 1 EGGVG) worden.
17Er genügt auch der Schriftform aus § 26 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 32a StPO, der die Einreichung elektronischer Dokumente u.a. an Gerichte regelt und auch für die Antragstellung nach den §§ 23 ff. EGGVG gilt (BT-Drs. 18/9416, S. 45/46). Gemäß § 32a Abs. 3 StPO muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, entweder als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person (einfach elektronisch) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, wozu nach der abschließenden Aufzählung in Abs. 4 der Vorschrift ausdrücklich auch die Übermittlung über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos zählt, wenn der Absender bei Versand der Nachricht i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt.
18Zwar fehlt es vorliegend an einer qualifizierten elektronischen Signatur, wie die Generalstaatsanwältin in Hamm in ihrer dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme vom 23. November 2020 zutreffend ausgeführt hat, allerdings hat der Betroffene seinen Antrag durch Hinzufügung seines Namenszuges in elektronischer Form am Ende des per email eingereichten (elektronischen) Antragstextes einfach elektronisch signiert (vgl. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt der Europäischen Union v. 28. August 2014, L 257/53; vgl. auch § 32b Abs. 1 S. 1 StPO für elektronische Dokumente der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte), diesen auf einem sicheren Übermittlungsweg in Gestalt des De-Mail-Dienstes übermittelt und sich seine sichere Anmeldung ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen auch bestätigen lassen, so dass sein Antrag der Schriftform des § 26 Abs. 1 EGGVG i.V.m. § 32a Abs. 3 2. Var, Abs. 4 Nr. 1 StPO genügt.
192.
20Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg. Er führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Ausspruchs der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen, im Umfang der Aufhebung eine Vollsperrung der Datensätze vorzunehmen.
21Die Überprüfung der Ablehnung des Löschungsbegehrens des Betroffenen durch den angefochtenen Bescheid ist unter Beachtung des neuen Regelungsgefüges des Datenschutzprozessrechts und der damit einhergehenden Grundsätze, insbesondere der (weiterhin) erforderlichen Einzelfallprüfung des „Erforderlichseins“ der (fortwährenden) Datenspeicherung, vom Senat vorgenommen worden.
22a)
23Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 ist am 26. November 2019 in Kraft getreten (BGBl. I 2019, S. 1724 ff.). § 500 Abs. 1 StPO erklärt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes für entsprechend anwendbar. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Normierung ohne Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 zu III-1 VAs 59/20; Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 27. Januar 2020 zu 303 VAs 1846/19, zitiert nach juris Rn. 17). Danach hat der Betroffene gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG einen Berichtigungsanspruch (vgl. § 489 Abs. 1 StPO in der bis zum 25. November 2019 geltenden Fassung, im Weiteren: a.F.), wenn gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind. Gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG hat er einen Löschungsanspruch (vgl. § 489 Abs. 2 S. 1 StPO a.F.), wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen nicht mehr erforderlich ist (BT-Drs. 19/4671, S. 69). Daneben sind über § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1, Abs. 2 StPO (als ergänzende Sonderregelungen) besondere Gründe einer Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten geregelt (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69). Insoweit handelt es sich um zwei selbstständige Grundlagen für die Löschung von Daten (vgl. Basar, jurisPR-StrafR 22/20 Anm. 2). Der neue § 489 Abs. 3 StPO tritt an die Stelle des § 489 Abs. 4 StPO a.F. und legt in seinem Satz 2 die einzuhaltenden Fristen für die Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung der nach § 484 StPO zum Zwecke künftiger Strafverfahren gespeicherten Daten fest (vgl. BT-Drs. 19/4671, S. 69 - sog. Aussonderungsprüffristen).
24b)
25Verarbeitung der Daten als Beschuldigter zum Zwecke der Vorgangsverwaltung(Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04, 767 Js 216/03, 867 Js 879/01, 867 Js 792/00 und 935 Js 19/97)
26Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält der angefochtene Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen betreffend die Verfahren zu den Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04, 767 Js 216/03, 867 Js 879/01, 867 Js 792/00 und 935 Js 19/97, wozu der Betroffene als Beschuldigter geführt wird, rechtlicher Überprüfung nicht stand.
27aa)
28Ungeachtet des teilweisen Erfolges des vom Betroffenen ausdrücklich geltend gemachten Löschungsbegehrens - wozu nachfolgend unter bb) weiter ausgeführt wird - weist der Senat zunächst darauf hin, dass dem Betroffenen in Bezug auf das zu dem Aktenzeichen 767 Js 216/03 eingetragene Verfahren ein von seinem Löschungsbegehren als minus umfasster Berichtigungsanspruch gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG zusteht, soweit in der Rubrik „Tatzeit“ ausweislich des angefochtenen Bescheides (ausschließlich) das Datum „16.01.2003“ gespeichert ist. Denn der Senat hat den ihm vorliegenden Sachakten entnommen, dass der insoweit zugrundeliegende Strafbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 01. Juni 2003 als Tatzeit „im Dezember 2002“ sowie „am 16.01.2003“ nennt, so dass die gespeicherten Daten unvollständig sind.
29In diesem Zusammenhang weist der Senat zudem darauf hin, dass sich in den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen eine „Verfahrensliste am 21.02.2020“ befindet, in der ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen zu dem Aktenzeichen 75 Js 90/94 aufgeführt ist, zu dem der Betroffene als Beschuldigter gelistet und Datensätze nach Deliktsnorm, Eingangs- und Erledigungsdatum sowie - wie auch zu den weiteren, in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Verfahren - (offenbar) Kennzeichen zu Erledigungs- und Entscheidungsart aufgeführt sind.
30Ungeachtet dessen, dass sich dem Senat das Verhältnis dieser Verfahrensliste zu den Angaben in dem angefochtenen Bescheid nicht erschließt, ist das vorgenannte Verfahren weder in dem angefochtenen Bescheid vom 08. September 2020 noch in dem (weiteren, nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 05. Oktober 2020 aufgeführt, sondern findet lediglich in der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 26. Oktober 2020 im Rahmen einer (bloßen) Aufzählung Erwähnung, wobei indes die insoweit gespeicherten Daten nicht mitgeteilt werden, sondern ausschließlich eine Begründung für die (weitere) Speicherung angegeben wird. In Bezug auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen zu dem Aktenzeichen 75 Js 90/94 liegt demnach (noch) keine (vollständige) Auskunftserteilung gegenüber dem Betroffenen vor, die seitens der datenverantwortlichen Behörde nachzuholen sein wird.
31bb)
32Das Löschungsbegehren des Betroffenen ist in Bezug auf sämtliche oben unter b) genannte Verfahren nach Maßgabe der sich aus § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO ergebenden Voraussetzungen zu beurteilen, da die genannten Verfahren ausweislich des angefochtenen Bescheides sämtlich zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gemäß § 485 StPO gespeichert sind und damit der allgemeine Löschungsanspruch gemäß §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG nicht in Betracht kommt.
33Der Begriff der „Vorgangsverwaltung“ meint die Anlegung von Dateien zur Erfassung des bestehenden Akten- und Dateienmaterials, wobei vor allem die verwaltungsmäßige Erfassung des Aktenbestandes im Vordergrund steht (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 zu III-1 VAs 64/19). Gemäß § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind die nach § 485 StPO gespeicherten Daten (zwingend) zu löschen, sobald ihre Speicherung zum Zwecke der Vorgangsverwaltung nicht mehr „erforderlich ist“. Die Prüfung des „Erforderlichseins“ in diesem Sinne ist dabei - wie bereits nach der bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage - auch nach der neuen Gesetzeslage von der datenverantwortlichen Behörde umfassend im Rahmen einer individuellen Prüfung durchzuführen und darzulegen (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 489 Rn. 3 m.w.N.; Basar, jurisPR-StrafR 22/2020 Anm. 2), was sich auch daraus ergibt, dass § 500 Abs. 1 StPO den gesamten Teil 3 des BDSG für entsprechend anwendbar erklärt, wozu insbesondere auch der § 47 BDSG gehört, in dem die allgemeinen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verankert sind, die die Strafverfolgungsbehörden zu beachten haben. Dazu gehören insbesondere das Prinzip der Datenminimierung, die Grundsätze der Zweckbindung, das Kriterium der Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit. Zudem muss stets das verfassungsmäßig verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen Berücksichtigung finden. Bei der Prüfung des „Erforderlichseins“ der weiteren Datenspeicherung nach § 485 StPO kann grundsätzlich (zunächst) auf die Aufbewahrungsfristen der Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen abgestellt werden (vgl. Köhler, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 489 Rn. 3), wobei gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 S. 1 der vorgenannten Verordnung i.V.m. lfd. Nr. 48 der Anlage zur Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen für in Straf- und Bußgeldverfahren ergangene Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf eine Strafe erkannt ist, eine einheitliche Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren gilt, die mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Das „Erforderlichsein“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff (auch weiterhin) der gerichtlichen Überprüfung (vgl. zur alten Rechtslage: Senat, Beschluss vom 13. Februar 2020 zu III-1 VAs 64/19; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 489 Rn. 3).
34Die vom Senat nach diesen Maßgaben vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Bescheides ergibt, dass die Staatsanwaltschaft Hagen unter Berücksichtigung der vorgenannten Aufbewahrungsfrist zwar nicht sämtliche Verfahren einer Einzelfallprüfung in Bezug auf das „Erforderlichsein“ unterzogen hat. Dies führt indes vorliegend (ausnahmsweise) nicht zur Aufhebung des Bescheides, da es bereits angesichts der mitgeteilten Aktenzeichen auf der Hand liegt, dass die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren in Bezug auf sämtliche in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten Verfahren, zu denen der Betroffene als Beschuldigter geführt wird, noch nicht abgelaufen ist, was auch die Staatsanwaltschaft Hagen nunmehr im Laufe des Verfahrens, namentlich in ihrer Gegenerklärung vom 26. Oktober 2020, mitgeteilt hat.
35Indes fehlt es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datensparsamkeit an der Einzelfallprüfung des „Erforderlichseins“ in Bezug auf den (bloß) zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Datenumfang zu den jeweiligen Verfahren (vgl. dazu Basar, jurisPR-StrafR 22/2020 Anm. 2). Insoweit ist in dem angefochtenen Bescheid weder dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich, wieso es zur verwaltungsmäßigen Erfassung des Akten- bzw. Dateienbestandes erforderlich ist, neben der Speicherung der jeweiligen Aktenzeichen insbesondere unter der Rubrik „Tatzeit“ das jeweilige Datum sowie unter der Rubrik „Delikt“ den gesetzlichen Tatbestand (weiterhin) zu speichern, zumal davon für den Betroffenen eine stigmatisierende Wirkung ausgeht, was insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.
36Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen zur Vornahme einer Vollsperrung der Datensätze ausgesprochen (§ 28 Abs. 2 S. 1 EGGVG i.V.m. §§ 75 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG). Denn die Staatsanwaltschaft Hagen hat auf Anfrage durch den Senat vom 14. Dezember 2020 unter dem 01. Februar 2021 mitgeteilt, das Löschen des Eintrages unter der Rubrik „Delikt“ sei technisch nicht möglich, ebenso wenig sei eine Änderung der zugrundeliegenden Softwareprogrammierung in dem von verschiedenen Staatsanwaltschaften in mehreren Bundesländern genutzten System MESTA vor Ort in Hagen zu realisieren. Da insoweit die Löschung systembedingt nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist sie durch eine Vollsperrung sämtlicher betroffener Verfahren gemäß §§ 75 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG zu ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18 - zur alten Rechtslage, § 489 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 StPO a.F.), die nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 01. Februar 2021 weiterhin möglich ist, mit der Folge, dass ausschließlich Bedienstete Zugriff auf die Datensätze haben, die mit der Aktenvernichtung betraut sind.
37Auch vor dem Hintergrund der gespeicherten Einträge unter der Rubrik „Tatzeit“ war die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen zur Vollsperrung sämtlicher betroffener Verfahren gemäß §§ 75 Abs. 3 S. 1, 58 Abs. 3 Nr. 3 BDSG auszusprechen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Hagen unter dem 01. Februar 2021 mitgeteilt, eine Änderung jeweils in „00.00.00“ vorgenommen zu haben. Allerdings führt dies zu einer sachlich falschen und damit nach der Rechtsprechung des Senats ihrerseits zu berichtigenden Eintragung, die einer Löschung nicht gleichsteht, mit der Folge, dass eine Löschung nicht oder jedenfalls nur mit unvertretbarem Aufwand, nämlich durch eine grundsätzliche Überarbeitung der Systemsoftware, möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2019 zu III-1 VAs 9/18).
38Das Vorgesagte gilt auch, soweit in Bezug auf die Verfahren zu den Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04 und 767 Js 216/03 unter der Rubrik „Erledigung/Entscheidung“ die Einträge „Freiheitsstrafe m. Bew“ bzw. „Geldstrafe“ gespeichert sind und nicht wie bei den übrigen Verfahren (lediglich) der nach Ansicht des Senats als Oberbegriff weniger stigmatisierende Eintrag „Verurteilung“ vorhanden ist.
39Ungeachtet dessen, dass dem angefochtenen Bescheid (auch) insoweit eine von der Staatsanwaltschaft Hagen vorgenommene Einzelfallprüfung des „Erforderlichseins“ nicht zu entnehmen ist und das „Erforderlichsein“ insoweit auch nicht auf der Hand liegt, weil - wie bereits ausgeführt - für sämtliche Verfahren, die durch in Straf- und Bußgeldverfahren ergangene Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf eine Strafe erkannt ist, beendet worden sind, eine einheitliche Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren gilt, so dass es auf die (fortwährende) Speicherung der konkret verhängten Sanktion zum Zwecke der Vorgangsverwaltung gerade nicht ankommt, hat die Staatsanwaltschaft Hagen insoweit unter dem 01. Februar 2021 auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, dass der teilweise (noch) vorhandene Eintrag „Verurteilung“ aus einer Übernahme von Datensätzen aus dem vor der Installierung des Programms „MESTA“ benutzten Programm „SOJUS-GAST“ resultiert, das Programm „MESTA“ diesen Eintrag indes nicht mehr vorsieht und eine Änderung der zugrundeliegenden Softwareprogrammierung vor Ort bei der Staatsanwaltschaft Hagen auch insoweit nicht vorgenommen werden kann. Demnach war in Bezug auf die Verfahren zu den Aktenzeichen 768 Js 178/11, 767 Js 395/05, 407 Js 265/04 und 767 Js 216/03 auch unter diesem Gesichtspunkt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Hagen zur Vornahme einer Vollsperrung auszusprechen.
40Soweit die Staatsanwaltschaft Hagen in ihrer Mitteilung vom 01. Februar 2021 umfangreiche Ausführungen dazu gemacht hat, dass die Speicherung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandes unter der Rubrik „Delikt“ und die Speicherung der Eintragung „Geldstrafe“ bzw. „Freiheitsstrafe mit Bewährung“ „zum Beispiel bei laufenden Ermittlungen“ bzw. „im Rahmen laufender Ermittlungen“, „zum Zwecke künftiger Strafverfahren“ erforderlich seien, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass diese Aspekte gerade nicht die Vorgangsverwaltung nach § 485 StPO betreffen, welche indes in dem angefochtenen Bescheid ausschließlich als Grundlage der Datenspeicherung genannt ist.
41c)
42Datenverarbeitung zum Zwecke künftiger Strafverfahren, § 484 StPO(Aktenzeichen 251 Js 431/14 und 407 Js 225/10)
43In Bezug auf die zu den Verfahren 251 Js 431/14 und 407 Js 225/10 gespeicherten Daten, bei denen der Betroffene gleichfalls als Beschuldigter gelistet ist, die indes nach den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zum Zwecke künftiger Strafverfahren gemäß § 484 StPO (weiterhin) gespeichert sind, hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG allerdings keinen Erfolg. Ein Löschungsanspruch des Betroffenen ist insoweit nicht gegeben.
44Gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG (allgemeiner Löschungsanspruch) hat der Verantwortliche personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
45aa)
46Für die Unzulässigkeit der Datenverarbeitung als solcher ist insoweit indes nichts ersichtlich. Vielmehr ist der Umfang der Datenspeicherung nach Maßgabe der Nr. 1 des § 484 Abs. 1 StPO nach Familien-, Geburts- und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Geschlecht des Betroffenen sowie nach Nr. 2 und Nr. 5 des § 484 Abs. 1 StPO des Aktenzeichens sowie der Eingangs- und Erledigungsdaten bei der Staatsanwaltschaft zulässig. Auch die Angabe des Tatvorwurfs durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften ist nach Nr. 4 der Vorschrift gesetzlich vorgesehen und damit zulässig.
47Soweit zu dem Verfahren 407 Js 225/10 unter der Rubrik „Delikt“ der Eintrag „§ 170 StGB u.a.“ gespeichert ist, allerdings mehrere Verfahren mit unterschiedlichen Tatvorwürfen zu diesem Aktenzeichen verbunden wurden und letztlich die Verurteilung zu einer (dreimonatigen Gesamt-)Freiheitstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung nicht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfolgte, was der Senat den ihm vorliegenden Sachakten entnommen hat, führt dies auch nicht zu einem Berichtigungsanspruch des Betroffenen gemäß § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 1, 58 Abs. 1 BDSG. Denn durch den Zusatz „u.a.“ ist hinreichend deutlich, dass neben dem Delikt nach § 170 StGB, welches dem führenden Verfahren zugrunde lag, weitere Tatvorwürfe bestanden, mit der Folge, dass es sich insoweit nicht um eine unrichtige Datenspeicherung handelt.
48bb)
49Auch kommt eine Löschung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung i.S.d. § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG nicht in Betracht.
50Ebenso wenig kommt eine Löschung der Daten deswegen in Betracht, weil deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft nicht mehr „erforderlich ist“ (§ 500 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).
51Dabei weist der Senat allerdings zunächst darauf hin, dass eine Prüfung des „Erforderlichseins“ in Bezug auf die nach Abs. 1 des § 484 StPO zum Zwecke künftiger Strafverfahren gespeicherten Daten nicht nach der einengenden Maßgabe des Abs. 2 S. 1 der Vorschrift vorzunehmen ist, der voraussetzt, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder wegen sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass (zukünftig) weitere (Ermittlungs- bzw.) Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Soweit dies entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zur bis zum 25. November 2019 geltenden Rechtslage vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertreten worden ist (vgl. Beschluss vom 09. Oktober 2009 zu 2 VAs 1/09, zitiert nach juris Rn. 58), handelte es sich bei dem der dortigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine besondere Ausnahmekonstellation (nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB begangenen Straftat aufgrund einer von der Anzeigenden selbst später als haltlos bezeichneten Strafanzeige), die mit den hiesigen (seit dem 23. April 2015 rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vom selben Tage zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen - vorsätzlicher - Körperverletzung bzw. seit dem 16. April 2012 rechtskräftige Verurteilung durch Urteil vom selben Tage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten wegen Beleidigung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung mit Strafaussetzung zur Bewährung), die der Senat den ihm vorgelegten Sachakten entnommen hat, nicht vergleichbar ist.
52Unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage ist die Prüfung, ob die Kenntnis der Daten i.S.d. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG bzw. die weitere Datenspeicherung für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen (noch) erforderlich ist, zunächst danach auszurichten, (1) ob die Aufgabe der speichernden Behörde, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert sind, endgültig erledigt ist, oder (2) ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Daten in Zukunft noch praktische Bedeutung haben werden und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können (vgl. VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 28, zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 zu 11 B 76/93, NJW 1994, 2499, zum Eintrag in die Führerscheinkartei).
53Insoweit hat die Staatsanwaltschaft in dem Bescheid vom 08. September 2020 auf etwaige weitere Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im Falle weiterer Strafverfahren hingewiesen, was im Sinne der vorgenannten, nicht auszuschließenden Förderung der Arbeit der Behörde (z.B. bezüglich der Frage einer Anklageerhebung) nicht zu beanstanden ist.
54Darüber hinaus sind Daten für die Aufgabenerfüllung bzw. Förderung der behördlichen Arbeit regelmäßig auch dann nicht mehr erforderlich, wenn die (bereits erwähnten) gesetzlichen (Höchst-)Fristen, die nach § 500 Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 489 Abs. 3 StPO für die Überprüfung der Datenlöschung vorgesehen sind (vgl. § 489 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StPO a.F.; BT-Drs. 19/4671, S. 69; sog. Aussonderungsprüffristen), abgelaufen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2010 zu 6 C 5/09, zitiert nach juris Rn. 31; VG München, Urteil vom 18. Februar 2020 zu M 7 K 18.4570, zitiert nach juris Rn. 29 - zu dem insoweit identischen Löschungsanspruch gemäß §§ 77 Abs. 6 S. 1 BKAG i.V.m. §§ 75 Abs. 2, 58 Abs. 2 BDSG).
55Dass die Staatsanwaltschaft Hagen das „Erforderlichsein“ der weiteren Datenspeicherung in Bezug auf die Verfahren zu den Aktenzeichen 251 Js 431/14 und 407 Js 225/10 unter diesem Gesichtspunkt einzelfallbezogen geprüft hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Darin hat die Staatsanwaltschaft Hagen lediglich allgemein, d.h. in Bezug auf sämtliche darin aufgeführte 17 Verfahren, und nicht einzelfallbezogen, auf die „Mindestaufbewahrungsdauer von Aktenstücken nach der Aufbewahrungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen“ verwiesen, womit wohl angesichts der genannten Fristdauer von fünf Jahren die Aufbewahrungsfristen für Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen bzw. über alle Bußgeldverfahren mit Ausnahme der Akten über Erzwingungshaftverfahren (insoweit Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren) gemeint sind - vgl. lfd. Nr. 41 a) und 46 a) der Anlage zur Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen -, die allerdings angesichts der vorliegend ergangenen rechtskräftigen Verurteilungen zu Strafen nicht einschlägig sind (vgl. lfd. Nr. 48 der Anlage zur Aufbewahrungsverordnung Nordrhein-Westfalen).
56Gleichwohl führt dies vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da die - wie ausgeführt - von der Staatsanwaltschaft Hagen in dem angefochtenen Bescheid nicht geprüfte Aussonderungsprüffrist in Bezug auf beide Verfahren ersichtlich noch nicht abgelaufen ist. Wie der Senat den Sachakten entnommen hat, sind die vorgenannten Verfahren durch Urteile vom 16. April 2012 bzw. vom 23. April 2015 (jeweils rechtskräftig seit demselben Tage) beendet worden, durch die der Betroffene, der zu den jeweiligen Tatzeitpunkten das 18. Lebensjahr vollendet hatte, jeweils zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist. Damit ist die zehnjährige Aussonderungsprüffrist (§§ 500 Abs. 2 Nr.1, 489 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Abs. 5 StPO) in Bezug auf beide Verfahren ersichtlich noch nicht abgelaufen.
57Allerdings kann eine auf § 484 StPO gestützte Datenspeicherung in MESTA in Bezug auf Verfahren, zu denen der Betroffene als Beschuldigter aufgeführt ist, nach Ansicht des Senats unabhängig von dem Vorgesagten unter (entsprechender) Berücksichtigung des Verwertungsverbots aus § 51 Abs. 1 BZRG, auf das sich der Betroffene vorliegend auch ausdrücklich berufen hat, nur solange zur Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft Hagen „erforderlich sein“, wie die Daten im Zentralregister nicht getilgt bzw. nicht tilgungsreif sind.
58Zu einer diesbezüglichen Einzelfallprüfung verhält sich der angefochtene Bescheid nicht einmal im Ansatz (auch in der Gegenerklärung vom 26. Oktober 2020 findet dieser Gesichtspunkt keine Berücksichtigung). Dies führt allerdings (ausnahmsweise) wiederum nicht zu dessen Aufhebung, da in Bezug auf beide Verfahren ein solches Verwertungsverbot im Hinblick auf die gesetzlichen Tilgungsfristen ersichtlich ausscheidet (vgl. §§ 45 Abs. 1 und 2, 4 Nr. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und b BZRG).
59d)
60Verfahren, zu denen der Betroffene als Anzeigender bzw. Geschädigter geführt wird(Aktenzeichen 500 Js 299/20; 500 Js 298/20, 20 UJs 11352/19, 451 Js 196/19, 251 Js 367/17, 27 UJs 665/16, 77 UJs 2497/15, 77 UJs 17234/14 = 153 Js 291/16)
61Auch in Bezug auf die (fortwährende) Datenspeicherung zu den Verfahren, zu denen der Betroffene als Anzeigender bzw. Geschädigter gelistet ist, hat sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.
62Insoweit bemerkt der Senat zunächst, dass der angefochtene Bescheid in Bezug auf diese Verfahren lediglich betreffend das Verfahren zu 77 UJs 17234/14 ausdrücklich mitteilt, dass die entsprechenden Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung nach § 485 StPO (weiterhin) gespeichert sind. Im Übrigen wird indes lediglich auf die bereits oben unter c) bb) erwähnte „Mindestaufbewahrungsfrist“ rekurriert, wie sich (bloß) aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in dem Bescheid ergibt, ohne aber (ausdrücklich) die Grundlage der (weiteren) Speicherung zu benennen, was wünschenswert gewesen wäre (um dem Senat die Grundlage seiner Prüfung eindeutig zu benennen, ohne dies der Auslegung zu überlassen).
63Ungeachtet dessen, dass der Senat unter Auslegung des Gesamtzusammenhangs der Ausführungen in dem Bescheid davon ausgeht, dass die (weitere) Speicherung insoweit insgesamt auf Grundlage des § 485 StPO erfolgt, ist dies vorliegend aber ohnehin nicht entscheidungserheblich und führt folglich nicht zur Aufhebung des Bescheides. Denn eine stigmatisierende Wirkung für den Betroffenen scheidet angesichts der zu ihm gespeicherten Personenrolle in Bezug auf diese Verfahren jedenfalls aus, zumal jeweils neben seiner „Rolle“ lediglich jeweils das Aktenzeichen sowie das Eingangs- und das Erledigungsdatum (bei der Staatsanwaltschaft) gespeichert sind. Soweit einige dieser Verfahren gegen Unbekannt (UJs) geführt wurden und es daher an einem Beschuldigten fehlt, ist gegen die Speicherung der personenbezogenen Daten des Betroffenen auch deshalb nichts zu erinnern, weil entsprechende Daten eines Beschuldigten nicht zur Verfügung stehen.
64III.
65Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG in der Sache Erfolg hat, bestand kein Anlass zur Erstattung der dem Betroffenen insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten (§ 30 S. 1 EGGVG). Eine solche Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn dies durch die Lage des Einzelfalls besonders gerechtfertigt ist (Senat, Beschluss vom 26. Januar 1984 zu 1 VAs 48/84, NStZ 1984, 332; Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 30 EGGVG Rn. 3), namentlich bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Verwaltungshandelns (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06. November 2009 zu 1 VAs 2/09, zitiert nach juris Rn. 21 m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall ist.
66IV.
67Der Senat lässt die Rechtbeschwerde nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt.