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Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 3/21

Datum:
08.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 3/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0308.1VAS3.21.00
 
Schlagworte:
Absehen von der Strafvollstreckung, Abschiebung, ungünstige Kriminalprognose, Rückkehrgefahr, Ermessenreduzierung auf Null
Normen:
EGGVG §§ 23 ff., 28 Abs. 2 S. 1, StPO § 456 a
Leitsätze:

Wenn im Rahmen eines Begehrens auf Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO mehrfach (hier dreimal) eine nicht fehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde aufgehoben werden muss und neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, kann es geboten sein, das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise als „auf Null“ reduziert und eine eigene Entscheidung in der Sache als veranlasst anzusehen.

 
Tenor:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, unverzüglich einen neuen Bescheid gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO zu erlassen, wonach sie ab sofort, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ausweisung) des Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in sein Heimatland von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 – 4 Ks /3 Js 993/92 - absieht.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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