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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 7/21

Datum:
18.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 7/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0218.1RVS7.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 48 Ns 22/20
Schlagworte:
Strafzumessung, Binnendifferenzierung, Folgen der Tat, Gesamtstrafe, Gesamtstrafübel, Untersuchungshaft, Teilrechtskraft
Normen:
StGB § 46, StPO § 112
Leitsätze:
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der im Zeitraum vom 12. Februar 2019 bis zum 13. Februar 2019 begangenen Tat („Fall 4“) im Ausspruch über die Einzelstrafe, darüber hinaus im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und acht Monaten (1. Gesamtfreiheitsstrafe) und betreffend die Maßregelanordnung der isolierten Sperrfrist mit einer Dauer von fünf Jahren mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Die Haftbeschwerde ist gegenstandslos.

 

Gründe:

1 2 3 4

 

5 6 7 8 9 10 11 12

 

13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

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