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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 61/21

Datum:
08.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 61/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1108.1RVS61.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 45 Ns 152/20
Schlagworte:
Schadensschätzung, Beweiswürdigung
Normen:
StPO § 261
Leitsätze:

Es ist nichts dagegen zu erinnern, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen. Allerdings müssen in diesem Fall die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt, es müssen weitere Feststellungen zu den für die Schadenshöhe relevanten Faktoren (z.B. Neupreis, Alter, bzw. hier dem zu erwartenden Reparaturaufwand) getroffen werden, um die geschätzte Schadenshöhe für das Revisionsgericht verständlich zu machen Möglich ist insoweit auch, entsprechende Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen zugrunde zu legen.

 
Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten vom 31. Mai 2021 gegen das Urteil der 45. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2021 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. November 2021

auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie des Angeklagten und seines Verteidigers

e i n s t i m m i g    b e s c h l o s s e n:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf die für die Taten vom 11. Juni 2020 festgesetzten Einzelstrafen sowie den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere zur Schadenshöhe, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe:

1

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 03. November 2020 unter Bejahung der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 StGB wegen Diebstahls in drei Fällen, davon (mangels der Voraussetzungen des § 303c StGB in Bezug auf die letzte Tat) in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten (Einzelstrafen: vier Monate, vier Monate und sechs Monate) verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die 45. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund (im Weiteren: Landgericht) mit Urteil vom 28. Mai 2021 das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Angeklagten unter Annahme (nur) des Regelbeispiels aus § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten (Einzelstrafen: vier Monate, vier Monate und fünf Monate) verurteilt.

2 3

Ausweislich der landgerichtlichen Beweiswürdigung beruhen „die Feststellungen zu den Beschädigungen (vom 11. Juni 2020 - Anm. des Senats) an den beiden PKWs auf den Bekundungen der beiden Polizeibeamten als Zeugen und ergänzend auch auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der beschädigten PKW auf den Blättern 13 und 14 in Band III der Akte, wobei das Landgericht „die festgestellten Schadensbeträge als jeweilige Mindestbeträge sehr zurückhaltend zugunsten des Angeklagten geschätzt hat“. Das Landgericht ist bezüglich sämtlicher Taten vom Strafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, den es für sämtliche Taten nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie betreffend die Taten vom 11. Juni 2020 nochmals gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat.

4 5

II.

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