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Oberlandesgericht Hamm, 1 RVs 48/21

Datum:
05.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 48/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0805.1RVS48.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 47 Ns 85/20
Schlagworte:
Berufungsbeschränkung, Unterschrift, Urteil
Normen:
StPO §§ 275 Abs. 2, 318
Leitsätze:

Eine unzureichende richterliche Unterschrift unter einem amtsgerichtlichen Urteil führt wegen des daraus resultierenden Fehlens von Urteilsgründen zur von Amts wegen zu beachtenden Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

 
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