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Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Die ist nicht der Fall, wenn aus der Begründungsschrift hervorgeht, diese erfolge „auf Weisung“ des Angeklagten.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Bad Berleburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.11.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Gleichzeitig hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von 2 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht Siegen mit Urteil vom 03.03.2021 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt wird und die isolierte Sperrfrist 1 Jahr und 6 Monate beträgt.
4Gegen dieses auf Anordnung der Vorsitzenden vom 11.03.2021 dem Verteidiger des Angeklagten am 17.03.2021 zugestellte Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 05.03.2021 Revision eingelegt und diese mit bei dem Landgericht Siegen am 19.04.2021 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers, welches (wohl irrtümlich) auf den 19.04.2019 datiert ist, mit der Rüge der Verletzung des formellen und materiellen Rechtes begründet. Darin führt er einleitend aus:
5„(…) in der vorbezeichneten Strafsache des Herrn A wird die gegen das Urteil des Landgerichtes Siegen vom 03.03.2021 mit Schriftsatz vom 05.03.2021 eingelegte Revision nach Weisung des Herrn A wie folgt begründet:
6Es wird die Sachrüge erhoben. Zudem wird die Verletzung formellen Rechtes gerügt. (…)“.
7In der Sache monierte der Angeklagte über seinen Verteidiger, die Vorsitzende sei in der Hauptverhandlung auf die von ihm mitgeführte Mappe, in der sich mehrere – dem Schriftsatz als Anlage beigefügte – Bewerbungen von ihm bei diversen Firmen befunden hätten, nicht weiter eingegangen. Bei genügender Beschäftigung mit diesen Unterlagen hätte die Kammer zu dem Ergebnis kommen können, dass die Voraussetzungen des § 56 StGB im Hinblick auf seine Person durchaus vorlägen und dass somit eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre. Abschließend heißt es in dem Revisionsbegründungsschriftsatz wie folgt:
8„Ich beantrage, das Urteil der 2. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Siegen in dem angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zu verweisen“.
9II.
10Die Revision erweist sich gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil es an einer den Anforderungen der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO genügenden Anbringung der Revisionsbegründung fehlt.
11Die Bestimmung des § 345 Abs. 2 StPO schreibt vor, dass die Revision des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift zu begründen ist. Das ist ein auch zugunsten des Revisionsführers wirkendes Verlangen. Es soll gewährleistet werden, dass die Revisionsbegründung gesetzmäßig und sachgerecht ist. Deshalb darf sich die Mitwirkung des Verteidigers nicht in bloßer Beurkundung erschöpfen. Er muss sich an der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung dafür übernehmen. Es ist unvereinbar mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dass sich der Verteidiger einerseits den Inhalt von dem nicht rechtskundigen Angeklagten vorschreiben lässt, andererseits zum Ausdruck bringt, er wolle das Vorgetragene nicht verantworten (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1974, Az.: 1 StR 586/73 - juris). Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist mithin nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 345 Rn. 16 f. m.w.N.).
12Die Begründung der Revision entspricht vorliegend nicht den aus der gesetzlichen Regelung folgenden Erfordernissen.
13Der Verteidiger des Angeklagten hat durch die einleitende Wendung, dass die Revisionsbegründung „nach Weisung“ des Angeklagten erfolgt, deutlich gemacht, dass er für die sich dieser Formulierung unmittelbar anschließenden Rügen des formellen und materiellen Rechtes sowie die im Einzelnen näher dargelegte Begründung dieser Rügen Verantwortung nicht übernimmt, sondern lediglich eine rechtliche Bewertung des Angeklagten vorträgt. Dementsprechend verbleiben Zweifel an einer vollen Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger, die zur Unzulässigkeit der Revision führen.
14Diese Zweifel werden auch nicht durch den am Ende des Schriftsatzes angebrachten Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer ausgeräumt, denn trotz der Formulierung „Ich beantrage“ gibt der Antrag für die Frage der Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger in der Gesamtzusammenschau mit der zuvor „nach Weisung“ des Angeklagten erhobenen Sachrüge nichts her.
15III.
16Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.