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Oberlandesgericht Hamm, 18 W 4/20

Datum:
29.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 4/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0429.18W4.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 117/18
Schlagworte:
Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers
Normen:
§§ 91 a, 101 ZPO
Leitsätze:

Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.01.2020 wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Die Kosten der Streithilfe werden dem Kläger zu 3/5 auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 
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