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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 200/20

Datum:
23.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 200/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.18U200.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 157/20
Schlagworte:
Finanzdienstleistung, Rechtsmissbrauch
Normen:
§§ 356 Abs. 3 Satz 3 u. 242 BGB
Leitsätze:

1.

Bei einem Kilometer-Leasingvertrag handelt es sich nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 S. 3 BGB.

2.

Die Ausübung des Widerrufs bei einem Kilometer-Leasingvertrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch eine formale Rechtsstellung ausgenutzt wird, um sich einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen und sonst keine erheblichen sachlichen Gründe für den Widerruf vorliegen. Ein ungerechtfertigter wirtschaftlicher Vorteil wird jedenfalls dann erstrebt, wenn der Kilometer-Leasingvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs zu einem Großteil vollzogen war, keine Abnahmeverpflichtung bzw. kein Andienungsrecht besteht und der Leasingnehmer keinen Nutzungsersatz anbietet. Sachliche Gründe können sich aus Unstimmigkeiten über die Vertragsabwicklung oder aus der Verletzung von Vertragspflichten durch den Leasinggeber ergeben; die bloße fehlerhafte Widerrufsbelehrung reicht dafür nicht aus.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld, 8. Zivilkammer, vom 14.10.2020 (8 O 157/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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