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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 68/20

Datum:
20.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 68/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0120.15W68.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Arnsberg, 23 III 11/19
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamtes Soest wird angewiesen, den Geburtsregistereintrag G #/2017 dahingehend zu berichtigen, dass

- bezüglich des Geburtsnamens des Kindes der Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ entfällt,

- bezüglich des Familiennamens der Mutter der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ entfällt,

sowie im Wege der Folgebeurkundung Herrn U1 als Vater mit den aus der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft vom 4. Oktober 2017 (Standesamt Düsseldorf Vorgang Nr. ##/17 BV) ersichtlichen Angaben einzutragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Den Beteiligten zu 2) und 3) werden für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihnen wird Rechtsanwältin T in E beigeordnet.

 
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